Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befreiung des Leiters der Finanzabteilung einer GmbH als "Steuerberater" von der Versicherungspflicht

 

Orientierungssatz

Der angestellte Leiter der Finanz- und Controlling-Abteilung einer GmbH kann nicht als Steuerberater nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, da er auf Grund seiner Abhängigkeit von Weisungen des Arbeitgebers kein Steuerberater im Sinn der §§ 32 Abs. 2, 57 Abs. 1 StBerG ist, denn dieser übt einen freien Beruf unabhängig aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger war bis zum 31.10.1999 als selbständiger Steuerberater tätig und bis zu diesem Zeitpunkt Zwangsmitglied der Steuerberaterkammer E sowie des Versorgungswerkes der Steuerberater Nordrhein-Westfalen. Zum 01.11.1999 trat er in ein Arbeitsverhältnis als Leiter der Finanz- und Controllingabteilung bei der U N GmbH ein (Arbeitsvertrag - AV - vom 28.10.1999). Nach § 1 Abs. 2 AV ist der Kläger der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt und hat den Anweisungen der Geschäftsleitung entsprechend Folge zu leisten. In § 1 Abs. 3 AV behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den Kläger mit anderen Aufgaben zu betrauen, welche seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechen.

Unter dem 09.05.1999 beantragte der Kläger gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Antrag enthielt noch keinen Hinweis auf die spätere Beschäftigung bei der U N GmbH, sondern auf eine selbständige Tätigkeit und eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im September 1999 (Antrag vom 25.09.1999) beantragte der Kläger erneut gegenüber dem Versorgungswerk der Steuerberater nunmehr unter Hinweis auf seine Beschäftigung als Leiter der Finanzabteilung der U N GmbH die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Anträge gelangten erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV zu der Beklagten. Am 02.12.1999 verzichtete der Kläger auf die Bestellung zum Steuerberater. Das Finanzministerium des Landes Nordhein-Westfalen teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 07.12.1999 mit, dass die Bestellung als Steuerberater und die Befugnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, erloschen seien. Nach dem 02.12.1999 wurde dem Versorgungswerk der Steuerberater eine erneute Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nicht gemeldet. Auf Antrag des Klägers führte das Versorgungswerk aber die Mitgliedschaft des Klägers ununterbrochen zu denselben Rechten und Pflichten nach § 12 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen fort (Bescheid vom 14.12.1999).

Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.09.1999 auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab. Der Kläger sei aufgrund seiner Beschäftigung bei der U N GmbH nicht Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer und des Versorgungswerkes der Steuerberater in Nordhein-Westfalen geworden.

Dagegen erhob der Kläger am 18.08.2004 Widerspruch. Er sei zunächst Zwangsmitglied der Steuerberaterkammer und des Versorgungswerkes aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater gewesen. Mit seiner Anstellung bei der U N GmbH habe er dann aber seine Tätigkeit als Steuerberater nicht mehr fortführen können. Der Antrag vom 25.09.1999 stelle nur eine Wiederholung des Antrags vom 09.05.1999 dar.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.12.2004 zurück. Da es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, seine selbständige Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung fortzuführen, habe er auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet und sei daher seit dem 02.12.1999 nicht mehr Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer. Die Tätigkeit bei der U N GmbH habe hingegen nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und dem entsprechenden Versorgungswerk geführt. Beide Voraussetzungen müssten aber kumulativ erfüllt sein, damit eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen könne.

Der Kläger hat am 14.01.2005 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Bis zum 01.12.1999 sei er Pflichtmitglied in der Steuerberaterkammer gewesen. Es sei rechtsfehlerhaft, ihn nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als Pflichtmitglied zu behandeln. Die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft lägen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch über diesen Zeitpunkt hinaus vor. Denn er habe allein auf der Grundlage von §§ 57 Abs. 4 Nr. 2, 58 des Steuerberat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge