rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.11.1998; Aktenzeichen S 44 (26) KR 72/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen B 1 KR 21/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger, der Rentenberater und zugelassener Rechtsbeistand in allen Sozialversicherungsangelegenheiten ist, beantragte 1996 wegen eines Prostataleidens die Behandlung mit einer transurethralen Mikrowellentherapie. Die Beklagte lehnte den Antrag, gestützt auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK -, mit Schreiben vom 03.01.1997 ab, weil es sich nicht um eine anerkannte Behandlungsmethode handele.

Der Kläger legte am 22.01.1997 Widerspruch ein, den er nach Akteneinsicht damit begründete, die Ablehnung des MDK sei ihm unverständlich, da er bei einem anderen bei der AOK versicherten Mitglied die entsprechende Behandlung befürwortet habe. Auch der behandelnde Arzt Dr. Mxxxxxx habe ihm bestätigt, dass noch in keinem Fall der MDK die Kostenübernahme abgelehnt habe. Außerdem sei die entsprechende Behandlung wirtschaftlicher als eine Operation, zumal Kontraindikationen in seinem Fall bezüglich eines operativen Eingriffs vorlägen. Der Kläger fügte eine Stellungnahme des Dr. Mxxxxxx von Dezember 1996 bei, die versehentlich bei dem Kostenübernahmeantrag nicht mit übersandt worden sei. Ferner übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.1997 eine Mitteilung des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.02.1997 über die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Behandlung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Internisten Dr. Hxxxxxxxxx ein, der unter dem 18.02.1997 bescheinigte, dass wegen einer latenten Herzinsuffizienz die schonendste Behandlung des Klägers angezeigt sei, was der beantragten Maßnahme entspreche. Die Beklagte half dem Widerspruch mit formlosem Bescheid vom 26.02.1997 daraufhin ab, bei gleichzeitiger Anfrage an den Kläger, welche Kosten ihm anläßlich des Widerspruchsverfahrens entstanden seien.

Der Kläger stellte daraufhin 586,50 DM in Rechnung (Verfahrensgebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO 470,-- DM, Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO 40,-- DM, 15 % Mehrwertsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 76,50 DM). Mit Schreiben vom 29.07.1997 reduzierte er diesen Betrag auf 510,-- DM, da keine Mehrwertsteuern anfielen. Mit Bescheid vom 08.08.1997 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab, weil der in eigener Sache tätige Rechtsbeistand keinen Anspruch auf Ersatz von Gebühren und pauschalierten Auslagen habe.

Der Kläger legte am 20.08.1997 erneut Widerspruch ein und machte geltend, als Rechtsbeistand sei er gebührenrechtlich den Rechtsanwälten gleichgestellt. Als solcher habe er einen Anspruch auf Ersatz von Gebühren und Auslagen in derselben Höhe wie bei der Vertretung eines Dritten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 19.08.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Dortmund Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Gebühren und Auslagen eines sich im Vorverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts seien erstattungsfähig, sofern die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Bezüglich letzteren komme es nicht auf die Sicht einer rechtskundigen Person an. Für eine solche sei die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorliegend aber anzuerkennen gewesen.

Mit Urteil vom 11.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit der vom SG zugelassenen und vom Kläger am 16.12.1998 eingelegten Berufung, rügt er, dass entgegen der Auffassung des SG der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten gegenüber der Behörde zu vertreten. Die Rechtsprechung des Kassenarztsenates des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das SG gestützt habe, lasse sich im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Rechtsmaterie nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte habe auch erst aufgrund seines umfangreichen Tätigwerdens ihre Entscheidung abgeändert, da ihr aufgrund der Bescheinigung des Dr. Mxxxxxx von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Kontraindikation für einen operativen Eingriff vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 11.11.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1997 zu verurteilen, an ihn 510,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Kläger zu seinem beruflichen Werdegang gehört. Wegen der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2000 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzel...

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