Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen
Orientierungssatz
Gegen die Regelung des § 434c Abs 4 SGB 3, nach der bei Arbeitslosenhilfeansprüchen, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, Einmalzahlungen bei der Bemessung nach § 200 SGB 3 außer Betracht bleiben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 4.11.1999 - B 7 AL 76/98 R = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 = BSGE 85, 123 und vom 21.8.2001 - B 11 AL 89/01 B).
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Kläger ab 13.09.1994 zustehenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1941 geborene Kläger ist von Beruf Bankkaufmann.
Mit Bescheid vom 06.01.1992 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund der Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld (Alg) ab 13.09.1991 für 156 Kalendertage. Klage und Berufung gegen die Leistungshöhe blieben erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen -- LSG NRW -- vom 17.03.1992 Az.: L 15 (6) 13/90).
Die Rechtmäßigkeit der ab September 1992 ergangenen Alhi-Bewilligungsbescheide wurde durch Urteil des LSG NRW vom 15.03.1995 (Az.: L 12 Ar 128/93) bestätigt. Bei seiner Urteilsfindung hatte das LSG insbesondere bestätigt, dass die Höhe des der Alhi zugrunde liegenden wöchentlichen Bemessungsentgelts von zuletzt 670,00 DM zutreffend von der Beklagten festgesetzt wurde, dass die Leistungsverordnung 1994 anwendbar war und hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden sowie dass das Nebeneinkommen des Klägers zulässigerweise dem Gesetz entsprechend in Abzug gebracht werden durfte.
Vom 15.11.1994 bis 31.03.1995 arbeitete der Kläger als Bankangestellter in D in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Bescheid vom 07.04.1995 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 01.04.1995 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 670,00 DM und der Leistungsgruppe A/O nach der Leistungsverordnung 1995 in Höhe von 228,00 DM wöchentlich. Durch rechtskräftige Urteile des LSG NRW vom 05.11.1997 (Az.: L 12 Ar 295/96) und 10.11.1999 (Az.: L 12 AL 154/98) wurde die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten betreffend die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.10.1999 festgestellt. Das LSG NRW hatte dabei insbesondere ausgeführt, dass
-- gegen die jährliche Anpassung der Alhi an die Leistungsverordnungen 1995 bis 1999 und die zum 1. Juli der Jahre 1995 bis 1999 erfolgten Herabbemessungen gem. § 136 Abs. 2 b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. § 201 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen,
-- das Nebeneinkommen von der Beklagten unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 115 AFG bzw. § 141 SGB III bis Oktober 1999 zutreffend errechnet worden ist,
-- die Beklagte bei der jährlichen Neubewilligung von Alhi zutreffend § 112 Abs. 7 AFG nicht angewandt hat und
-- die letzte Weiterbewilligung von Alhi für ein weiteres Jahr ab 13.09.1999 (Bescheid vom 06.09.1999) rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 17.05.2000 (B 7 AL 16/00 B) als unzulässig verworfen.
Nach dem vom LSG NRW im Urteil vom 10.11.1999 zuletzt berücksichtigten Bescheid vom 22.10.1999 (Anrechnung von Nebeneinkommen für Oktober 1999) sind weitere Bescheide ergangen.
Mit Bescheid vom 01.12.1999 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi wegen der Berücksichtigung von Nebeneinkommen betreffend den Monat November 1999 gem. § 141 SGB III teilweise auf. Sie rechnete einen Betrag von 260,73 DM als Einkommen auf die Alhi des Klägers an. Hiergegen legte der Kläger am 28.12.1999 Widerspruch ein und verwies auf sein Vorbringen in dem Vorprozess L 12 AL 154/98, wonach er die damals angewandte Vorschrift des AFG und die nunmehr angewandte Vorschrift des SGB III für verfassungswidrig halte. Die seitens der Beklagten vorgenommene Rechnung, nach der sich aufgrund des geltenden Rechts eine Anrechnung von 260,73 DM ergab, wurde vom Kläger ausdrücklich als zutreffend anerkannt (vgl. Bl. 952 der Leistungsakte der Beklagten). In gleicher Höhe wurde mit Bescheid vom 21.12.1999 Nebeneinkommen in Höhe von 260,73 DM für den Monat Dezember 1999 auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Die Widersprüche gegen diese Bescheide wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 28.06.2000 zurückgewiesen.
Für die Zeit ab 01.01.2000 sind weitere Bescheide ergangen, die vom Sozialgericht im Einzelnen aufgeführt und behandelt worden sind. Der Senat verzichtet auf deren Auflistung und verweist auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit Bescheid vom 01.10.2001 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 01.01.2000 bewilligt. Die laufende Rentenzahlung in Höhe von 1.502,94 DM wurde ab 01.11.2001 aufgenommen. Mit Bescheiden vom 17.10.2001 und 22.10.2001 hat die Beklagte die Bewilligung vo...