Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Rentenanwartschaften. Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

 

Orientierungssatz

Zur Erstattung von Leistungen zur Rehabilitation durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs 1 SGB 6 , nachdem im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen worden sind.

 

Normenkette

SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VAErstV § 4 S. 2 Fassung: 2001-10-09, § 1 Fassung: 2001-10-09

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen S 9 RJ 110/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 29/02 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen zur Rehabilitation nach Maßgabe des § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch -- Sechstes Buch (SGB VI).

Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Rehabilitation an Personen erbracht, bei denen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften begründet worden sind (sogenanntes Quasi-Splitting § 1587 b Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB --).

Mit insgesamt 12 Anforderungsschreiben vom 27.10.1997 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast für das Kalenderjahr 1996 Erstattungsforderungen in Höhe 1.771.011,91 DM nach § 225 Abs. 1 SGB VI geltend. In gleicher Weise erhob sie mit Schreiben vom 27.01.1998 für das Kalenderjahr 1997 Forderungen in Höhe von 2.702.289,08 DM. Von diesen Forderungen entfallen für das Jahr 1996 468.060,14 DM und für das Jahr 1997 264.291,90 DM auf erbrachte Leistungen zur Rehabilitation. Die Höhe dieser errechneten Forderungen ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Verwaltungsakten bestehen insoweit nicht. Die Abrechnungen der anteiligen Leistungen werden pauschaliert in einer Sammelanforderung zusammengefasst. Während die auf Rentenleistungen entfallenden Forderungen vom Beklagten erstattet wurden, wird die Erstattung der auf Reha-Leistungen entfallenden Forderungen abgelehnt.

Die Klägerin hat ihre am 09.07.1999 erhobene Klage auf Erstattung der erbrachten Leistungen zur Rehabilitation auf § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gestützt. Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden seien, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Welche Aufwendungen im Einzelnen zu erstatten seien und wie der zu erstattende Betrag zu berechnen sei, ergebe sich aus der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.03.1980 (BGBl. I S. 280) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.12.1985 (BGBl. I S. 2553). Diese Verordnung gelte, auch wenn sie zu § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erlassen worden sei, auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 ab dem 01.01.1992 fort, da der Gesetzgeber bislang von der zu § 225 SGB VI gem. § 226 SGB VI bestehenden Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht habe. Deshalb sei eine entsprechende Anwendung der früheren Verordnung erforderlich. Dies zeige auch der seit Januar 2001 vorliegende Entwurf einer neuen Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, mit deren Inkrafttreten die Vorschriften der früheren Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung ausdrücklich aufgehoben würden. Einer solchen Aufhebung bedürfe es nur unter der Voraussetzung, dass die alte Verordnung fortgegolten habe. In dieser Weise sei auch bis 1996 einvernehmlich verfahren worden.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der klare Wortlaut des § 225 Abs. 1 SGB VI könne nicht durch einen Hinweis auf die bis 31.12.1991 geltende Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung relativiert werden. Da der Gesetzgeber von der neuen Verordnungsermächtigung des § 226 Abs. 1 SGB VI (bislang) keinen Gebrauch gemacht habe, sei die alte -- zur RVO bzw. zum AVG ergangene Verordnung nicht weiter anzuwenden. Außerdem könnten nach dem Wortlaut des § 225 Abs. 1 SGB VI nur Leistungen erfasst werden, die auf dem Versorgungsausgleich beruhten. Das Anrecht auf die erbrachten Leistungen habe der Ausgleichsberechtigte im Sinne des § 225 SGB VI nur dann im Versorgungsausgleich erworben, wenn die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der individualisierte Anspruch nach Art, Grund, Höhe oder Dauer nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang entstanden wäre ( BSG, Urteil vom 14.05.1996 -- Az.: 4 RA 22/95 in: SozR 3-5795 § 4 Nr. 6). Unter diesem Gesichtspunkt sei es folgerichtig, keine Leistungen zu erstatten, die in gleicher Weise auch ohne den Versorgungsausgleich bewilligt worden wären. Denn durch derartige Leistungen sei der Rentenversicherungsträger nicht aus dem Versorgungsausgleich belastet. Demgemäß könne § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung , dem noch die frühere, aufgrund der neuen Rechtsprechung nicht mehr haltbare Auslegung zugrundeliege, wonach Reha-Leistungen ste...

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