Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Grenzgänger. gewöhnlicher Aufenthalt
Leitsatz (amtlich)
Unter Berücksichtigung des Zwecks des Erziehungsgeldrechts liegt der gewöhnliche Aufenthalt einer Inländerfamilie, die im Einzugsbereich einer inländischen Stadt grenznah im Ausland wohnt, im Gebiet des Einzugsbereichs dieser Stadt und damit auch im Inland, wenn die Familienmitglieder wirtschaftlich, sozial und kulturell an diese Stadt gebunden sind.
Orientierungssatz
Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt des überwiegend mit Familienarbeit befaßten Elternteils im Inland ist der Kindergarten- und Schulbesuch der Kinder im Inland.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1652294 |
Breith. 1995, 436 |
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