Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. Grenzgänger. gewöhnlicher Aufenthalt

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Erziehungsgeldrechts liegt der gewöhnliche Aufenthalt einer Inländerfamilie, die im Einzugsbereich einer inländischen Stadt grenznah im Ausland wohnt, im Gebiet des Einzugsbereichs dieser Stadt und damit auch im Inland, wenn die Familienmitglieder wirtschaftlich, sozial und kulturell an diese Stadt gebunden sind.

 

Orientierungssatz

Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt des überwiegend mit Familienarbeit befaßten Elternteils im Inland ist der Kindergarten- und Schulbesuch der Kinder im Inland.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 14 REg 8/96)

BSG (EuGH-Vorlage vom 29.11.1995; Aktenzeichen 14 REg 8/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652294

Breith. 1995, 436

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