Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zugang zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung durch Eintragung in österreichische Therapeutenliste. Ausschluss von Nichtpsychologen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Wirkung der Eintragung in die österreichische Therapeutenliste beschränkt sich darauf, dass die betroffene Person einen unmittelbaren Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten in österreich erhalten hat. Dadurch ist europarechtlich der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut in der Bundesrepublik Deutschland nicht eröffnet.

2. Der Ausschluss von Nichtpsychologen aus der psychotherapeutischen Versorgung ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1; PsychThG § 2 Abs. 2, § 12; EWGRL 48/89 Art. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen S 2 (25) KA 58/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen B 6 KA 42/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut in D.

Der 1947 geborene Kläger erwarb 1982 den Grad eines Diplom-Sozialpädagogen. Daneben verfügt er seit Dezember 1998 über eine Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste nach dem dort geltenden Psychotherapiegesetz. Diese Eintragung stellt nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Schreiben vom 04.02.1999 an den Kläger) ein Diplom im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome dar. Mit Schreiben vom 20.10.1997 war dem Kläger bereits die Erlaubnis erteilt worden, eine vorübergehende psychotherapeutische Tätigkeit in Österreich auszuüben. Die Gleichwertigkeit seiner psychotherapeutischen Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit mit den in Österreich gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbedingungen für Psychotherapeuten und die selbständige Ausübung der Psychotherapie wurde festgestellt.

Am 10.11.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise einen Antrag auf Ermächtigung zur Nachqualifikation, hilfsweise einen Antrag auf Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Das Verfahren betreffend diesen Hilfsantrag ist derzeit ausgesetzt bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits 3 K 3231/00 .

Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte dem Kläger am 01.01.1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Dabei ging sie davon aus, dass der Nachweis über die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste als gleichwertig mit dem Psychologiestudium bzw. als dreijährige Weiterbildung anzusehen sei. Im Juli 1999 teilte sie dem Zulassungsausschuss mit, es liege ihr nunmehr ein Schreiben des Bundesministeriums vor, in dem klargestellt werde, dass die Eintragung in die Psychotherapeutenliste in Österreich nicht einer Weiterbildung in Psychologie entspreche und keinen anderen Sachverhalt darstelle, als dass eine Ausbildung und Berufstätigkeit, die in Deutschland erworben und ausgeübt worden sei, in Österreich anerkannt werde. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Approbation. Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde die Approbation des Klägers zurückgenommen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid 18.04.2000 zurück. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wurde abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf -- 3 K -- Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 25.08.1999 die Zulassungsanträge des Klägers ab. Es fehle an der Vorlage der erforderlichen Approbationsurkunde. Ein Diplom im Fach Psychologie sei ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Dagegen wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.09.1999. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.02.2000 begründete er seinen Rechtsbehelf.

Der Beklagte wies mit Beschluss vom 09.02.2000 den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei entgegen § 44 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mit gleichzeitiger Angabe von Gründen eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben selbst enthalte keinerlei Ausführungen zur Sache. Eine Widerspruchsbegründung finde sich erstmals im Schreiben vom 07.02.2000.

Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Bescheid des Zulassungsausschusses hätte nicht ihm selbst, sondern seinem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Zustellung sei eine wirksame Widerspruchsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Im übrigen bestehe ein Zulassungsans...

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