Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 160/13, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23.01.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 16.01.2012 bis 09.03.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 16.01. bis 09.03.2012.
Der 1960 geborene Kläger war als Kraftfahrzeugführer bei der Fa. P Internationale Transporte beschäftigt. Am 28.11.2012 wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) für diesen Tag festgestellt. Am Abend des 28.11. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger hat gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Am 29.11.2011 wurde weiter AU festgestellt, diese wurde durchgehend bis zum 15.01.2012 bescheinigt. Die weitere AU-Feststellung erfolgte am 16.01.2012 bis 04.02.2012. Vom 01.02. bis 06.02.2012 befand sich der Kläger in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach der Entlassung (am 06.02. um 18:53 Uhr) wurde weiter AU am 07.02.2012 bis 29.02.2012 und am 29.02.2012 bis 09.03.2012 festgestellt.
Mit Schreiben vom 18.12.2011 hatte die Beklagte den Kläger einen Auszahlschein für Krg zugesandt und darauf hingewiesen, eine weitere AU müsse immer spätestens am letzten bescheinigten Tag durch den Arzt erneut festgestellt werden. Ende die voraussichtliche AU an einem Wochenende, sei eine weitere AU spätestens an dem davorliegenden Freitag durch den Arzt festzustellen. Dies sei wichtig, da ansonsten der Anspruch auf Krg ende. Ende das Arbeitsverhältnis während der AU und sei diese nicht lückenlos festgestellt, ende neben dem Anspruch auf Krg auch die Mitgliedschaft. Das Krg werde in der Regel nach der Genesung gezahlt, bei länger dauernder AU in monatlichen Abständen. In dem Auszahlschein heißt es dazu: Krg wird einmal monatlich gezahlt, längstens bis zum Tag der ärztlichen Feststellung. Außerdem wird in dem Auszahlschein auf die regelmäßige und lückenlose Feststellung der AU spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten AU hingewiesen.
Obwohl der Arbeitgeber der Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2012 mitgeteilt hatte, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 30.11.2011 veranlasst worden sei, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.2012 die Gewährung von Krg ab, da aufgrund der Kündigung zum 28.11.2011 bei Entstehung des Anspruchs auf Krg ab 29.11.2011 keine Mitgliedschaft mehr bei der Kasse bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2012 (mit Rechtsmittelbelehrung) hielt sie an dieser Entscheidung fest. Die Kündigung sei am 28.11.2011 wirksam geworden, mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe auch die Mitgliedschaft zur Beklagten geendet. Der Anspruch auf Krg sei erst am 29.11.2011, also nach Ende der Mitgliedschaft entstanden.
Der Kläger legte Widerspruch ein und wies auf die Senatsentscheidung vom 14.07.2011 (L 16 KR 73/10) hin, wonach auch bei einer Erstfeststellung der AU am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein Krg-Anspruch entstehe. Die Beklagte machte im Widerspruchsverfahren darauf aufmerksam, dass Krg bis längstens 15.01.2012 gezahlt werden könne, da die weitere AU verspätet erst am 16.01.2012 erfolgt sei. Vergleichsweise wurde dem Kläger die Gewährung von Krg bis zu diesem Zeitpunkt angeboten. Der Kläger machte in seinem Antwortschreiben geltend, im vorliegenden Fall könne die ärztliche Feststellung der AU ausnahmsweise nachgeholt werden, weil die fehlende ärztliche Feststellung aus dem Machtbereich des Vertragsarztes resultiere und damit der Beklagten zuzurechnen sei. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens die Entscheidung des BSG vom 10.5.2012 (B 1 KR 19/11 R) ergangen war, in dem das BSG bestätigte, dass bei ärztlicher Feststellung von AU am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein mitgliedschaftserhaltender Krg-Anspruch entsteht, half die Beklagte dem Widerspruch mit Schreiben vom 29.05.2012 insoweit ab, als Krg für die Zeit bis zum 15.01.2012 bewilligt wurde. Eine Zahlung über den 15.01.2012 hinaus lehnte sie ab, da der Kläger trotz Hinweises sich nicht rechtzeitig beim behandelnden Vertragsarzt vorgestellt habe, um die weitere AU erneut feststellen zu lassen. Den weitergehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurück.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, es sei richtig, dass er sich nicht am 13.01.2012, dem letzten Werktag vor dem Ende der AU, beim Arzt vorgestellt habe. Dies beruhe darauf, dass er am 09.01.2012 die Auskunft von der Mitarbeiterin G der...