Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Nach § 56 Abs. 1 SGB 7 haben Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Versichertenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist.
2. Soziale Konsequenzen des Unfalls, wie z. B. Verlust des Selbstwertgefühls oder des Ansehens, stellen keine Unfallfolgen i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung dar.
3. Kann sich der Versicherte nicht auf eine Stützrentensituation stützen und sind die verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE von weniger als 20 v. H. zu bewerten, so ist Versichertenrente nicht zu gewähren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls hat.
Am 12.09.2012 erlitt der 1965 geborene Kläger einen Arbeitsunfall, als er sich beim Umschieben eines Hubwagens den kleinen Finger der linken Hand zwischen Hubwagen und Wand einklemmte. Aufgrund eines im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens des Dr. U vom 29.08.2013 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. Dr. X vom 10.07.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2014 die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.09.2012 ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (SG - Az.: S 1 U 309/14 -) blieb erfolglos, da die von dem SG eingeholten Gutachten des Handchirurgen Dr. X1 und des Neurologen und Psychiaters Dr. L bestätigt hatten, dass keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen sei. Das anschließende Berufungsverfahren endete mit Urteil vom 11.04.2018, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde (Az.: L 17 U 442/16).
Seit dem 18.02.2013 war der Kläger wegen der Diagnose: Belastungsreaktion nach Arbeitsunfall in Form einer schweren Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten in Behandlung bei dem Diplom-Psychologen B. In seinem Bericht vom 15.01.2014 führte der Diplom-Psychologe aus, die depressive Symptomatik habe sich nun im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode manifestiert.
Am 16.04.2015 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er sich seinen linken Fuß in Metallplatten einklemmte und dabei auf den Rücken fiel. Der Durchgangsarzt Dr. X2 diagnostizierte nach Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) Prellungen der LWS und des linken Vorfußes sowie eine Schürfwunde der zweiten und dritten Zehe links. Er hielt den Kläger für arbeitsfähig.
Im Mai 2015 teilte der Kläger mit, er habe seit dem Arbeitsunfall vom 16.04.2015 eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik entwickelt, was zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führe. Er befinde sich bereits seit 2013 in ambulanter Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen B. Zur Stützung seines Vortrags legte er ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. X3 vom 06.05.2015 vor, in dem dieser ausführte, der Kläger habe seit dem erneuten Arbeitsunfall vom 16.04.2015 eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik entwickelt. Er habe ihm zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei dem Diplom-Psychologen B geraten, da er bereits 2013 bei diesem eine ambulante Psychotherapie durchgeführt habe.
Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei, aus dem sich ergab, dass der Kläger schon im Oktober 2010 und in der Zeit von September 2012 bis März 2014 wegen Anpassungsstörungen behandelt worden war. Im Rahmen einer ambulanten Heilverfahrenskontrolle wurde der Kläger durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T am 17.06.2015 untersucht. Dr. T führte in seinem Bericht vom 17.06.2015 aus, die neurologische Untersuchung habe ein motorisches und sensibles System ohne krankhaften Befund ergeben. Zum psychischen Befund teilte er mit, das Denken des Klägers kreise um die beiden Arbeitsunfälle. Aspekte einer narzisstischen Kränkung würden überwiegen. Der Kläger sei deutlich verstimmt, die mehrfach erwähnte fehlende Lust sei wohl als eine Kombination aus Antriebsstörung und Verstimmung zu verstehen. Der Orthopäde Dr. T1 teilte in seinem Bericht vom 16.06.2015 mit, dass bei dem Kläger aufgrund einer CT-Untersuchung vom 19.05.2015 eine eindeutige Fraktur im Bereich des Steißbeins festgestellt worden sei. Nach Angaben des Klägers leide dieser weiterhin unter Schmerzen. Eine neuerliche CT-Kontrolle sei geplant. Die geplante CT-Untersuchung erfolgte dann am 22.06.2015 bei der Überörtlichen Gemeinschaft für diagnostische und interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin C (DIRANUK). Der Radiologe berichtet...