Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Gerichtskosten iHv 1.000 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Behandlungskosten iHv 1.600,43 EUR für die Behandlung der Patientin H..
Die Klägerin ist die Trägerin der C. in S.. Am 27.09.2018 (Donnerstag) um 11:56 Uhr suchte die Patientin, die rumänische Staatsangehörige ist, die Klinik auf. Bei ihr bestand die Symptomatik einer schweren akuten Tonsillitis. Sie wurde als Notfall vollstationär zur Krankenhausbehandlung aufgenommen. Mit Fax vom 28.09.2018 unterrichtete die Patientenaufnahme der Klägerin die Beklagte über den Behandlungsfall und beantragte die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung. Dem Kostenübernahmeantrag ist eine in rumänischer Sprache abgefasste und mit einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnete Erklärung beigefügt, die eine Ermächtigung der Patientin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten beinhaltet. Der Behandlungsfall dauerte bis zum 27.09.2018. Die Patientin war keine Empfängerin von Sozialhilfe, die Frage, wovon sie in den letzten zwei Monaten ihren Lebensunterhalt sichergestellt hatte, blieb in dem der Beklagten übersandten Antragsformular unbeantwortet. Über Vermögen verfüge die Patientin nach ihren Angaben nicht. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wandte die Beklagte sich an die Patientin mit der Bitte, bei ihr persönlich vorzusprechen und Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihr letztes Krankenversicherungsverhältnis vorzulegen. Die Anfrage kam mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurück. Aus einem Vermerk über eine Recherche in einer Datenbank ist ersichtlich, dass die Patientin nicht krankenversichert war.
Mit Bescheid vom 21.11.2018 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die beantragte Kostenübernahme für die Behandlung der Patientin ab, da deren Hilfebedürftigkeit nicht feststellbar gewesen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 21.11.2018 versagte die Beklagte gegenüber der Klägerin die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.11.2018 versagte die Beklagte Leistungen auch gegenüber der Patientin.
Gegen alle Bescheide legte die Klägerin am 29.11.2018 Widerspruch sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Patientin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da die Hilfebedürftigkeit der Patientin nicht nachgewiesen sei. Die Beweislast liege bei der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Patientin zurück. Die Voraussetzungen für eine Versagung lägen vor.
Gegen die Bescheide vom 21.11.2018 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 16.01.2019 und 17.01.2019 hat die Klägerin am 12.02.2019 Klage erhoben. Sie hat sich auf § 25 SGB XII berufen und außerdem geltend gemacht, die Patientin, die ihren Wohnsitz in S. gehabt habe, habe sie ermächtigt, deren Kostenerstattungsanspruch im Namen der Patientin und - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - auch im eigenen Namen geltend zu machen. Es habe ein medizinischer Notfall vorgelegen, der sie strafrechtlich und berufsrechtlich verpflichtet habe, die Patientin zu behandeln. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur unverzüglichen Amtsermittlung verletzt, weshalb sie sich jetzt nicht auf die Nichterweislichkeit von Hilfebedürftigkeit der Patientin berufen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Aufhebung ihrer (beiden) Versagungsbescheide vom 21.11.2018 in der Gestalt der korrespondierenden Widerspruchsbescheide vom 16.01.2019 und 17.01.2019 1.600,43 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Patientin habe die Klägerin nicht wirksam zur Geltendmachung ihrer Ansprüche bevollmächtigt und die Voraussetzungen des Nothelferanspruchs gem. § 25 SGB XII lägen nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Klage sich gegen den gegenüber der Patientin erlassenen Versagungsbescheid richte, sei sie unzulässig. Die Klägerin trete ausschließlich im eigenen Namen auf, ein Fall zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft liege jedoch nicht vor. Soweit sich die Klage gegen den gegenüber der Klägerin erlassenen Ablehnungsbescheid sowie den entsprechenden Versagungsbescheid richte, sie sie zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 25 SG XII lägen nicht vor, da kein Eilfall im Sinne der Rechtsprechung des BSG gegeben sei (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13). Auf die Bedürftigkeit der Patientin käme es daher nicht an.
Gegen den ihr am 09.04.2021 zugestellten Gerichtsbescheid ric...