Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. Leistungspflicht der Krankenkassen für einen dauerhaft behinderten Versicherten wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse. Anspruch eines gehunfähigen Versicherten auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für einen Rollstuhl. Zugang zur Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Eine elektrisch betriebene Treppensteighilfe für einen Rollstuhl ist ein Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 S 1 SGB 5.

2. Die Versorgung mit einer Treppensteighilfe, die funktionserweiternd mit dem Rollstuhl benutzt wird, unterfällt dem mittelbaren Behinderungsausgleich.

3. Ein gehunfähiger Versicherter hat einen Anspruch auf Versorgung mit einer Rollstuhl-Treppensteighilfe zur Sicherstellung des Zugangs zur Wohnung und zur Erschließung des Nahbereichs (vgl BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R = BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.07.2014; Aktenzeichen B 3 KR 1/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine mobile RolIstuhl-Treppensteighilfe.

Der 1933 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einem Mehrfamilienhaus in einer gemieteten 2,5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss. Ein Aufzug oder Treppenlift ist nicht vorhanden. In Folge seiner langjährigen Diabetes ist er nahezu erblindet sowie links Unterschenkelamputiert und rechts oberhalb des Knies amputiert. Er wurde nach der zweiten Amputation von der Beklagten mit einem Rollstuhl versorgt. Wegen seiner Nierenerkrankung wird der Kläger von einem Krankentransportunternehmen dreimal wöchentlich aus seiner Wohnung zur Dialyse und zurück gebracht. Neben inkompletter Harn- und Stuhlinkontinenz bestehen kognitive Einschränkungen. Seit September 2012 ist Pflegestufe III anerkannt.

Im August 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung der Gemeinschaftspraxis Dres. N und B vom 01.08.2012 bei der Beklagten die Versorgung mit einem Scala Mobil, einer mobilen, elektrisch betriebenen Treppensteighilfe, die an den Rollstuhl angekoppelt wird. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der aus Rechtsgründen die Kostenübernahme nicht befürwortete, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ohne weitergehende Begründung mit Bescheid vom 05.07.2012 ab.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei durchgehend 24 Stunden auf fremde Hilfe angewiesen. Sein Lebensraum sei auf seine Wohnung beschränkt, die er nicht verlassen könne. Er sei daher dringend auf die Bewilligung der Treppensteighilfe angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Versorgung mit einem Treppensteiggerät unterliege nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2010 (B 3 KR 13/09) habe ein dauerhaft gehunfähiger Versicherter keinen Anspruch auf eine Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe allein aufgrund seiner individuellen Wohnverhältnisse.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 19.11.2012 eingelegten Klage gewandt und vorgetragen, er benötige die Treppensteighilfe, um (mit einer vorhandenen Hilfsperson) seine Wohnung verlassen und sich in der Nachbarschaft frei bewegen zu können. Er leide sehr darunter, seine Wohnung überhaupt nicht mehr verlassen zu können. Insbesondere sehne er sich danach, etwas Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Die von der Beklagten zitierte BSG-Rechtsprechung stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Grundlage des dort entschiedenen Falles sei ein anderer Sachverhalt gewesen. Dort habe die Klägerin mit der Treppensteighilfe versorgt werden wollen, um den Garten und Keller ihres Wohnhauses sowie Wohnungen von Bekannten, bestimmte Arztpraxen etc. aufsuchen zu können. Der Nahbereich der Wohnung habe der Klägerin bereits zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang habe das BSG in seinem von der Beklagten angeführten Urteil entschieden, dass ein Anspruch, der allein den konkreten Wohnverhältnissen geschuldet sei, nicht bestehe. Er - der Kläger - mache indes einen Basisausgleich hinsichtlich seiner Bewegungsfreiheit geltend. Sofern die Beklagte aber der Ansicht sei, dass nicht sie, sondern ein anderer Leistungsträger die Treppensteighilfe bewilligen müsse, wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag weiterzuleiten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm im Wege der Sachleistung (auch leihweise) eine Rollstuhltreppensteighilfe zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen: Der vom BS...

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