nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.09.2001; Aktenzeichen S 27 RA 203/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04. September 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung.
Die klagende Steuerberaterin führte ihre Kanzlei bis 31.12.1998 als Sozietät ... und ... Sie beschäftigte seit 1993 die Beigeladene, eine seit dem Wintersemester 1992/93 an der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal im Studiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschriebene Studentin.
Bei der am 13.03.2000 im Büro der Klägerin nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, für die Beigeladene habe im Prüfungszeitraum (01.12.1995 bis 31.12.1999) Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestanden. Die Beklagte forderte mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 (ergangen auf den Widerspruch der Klägerin vom 10.04.2000) für die Zeit vom 01.09.1997 bis 31.02.1998 und vom 01.06. bis 31.12.1999 Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt DM 3.617,00 nach. Die Beigelade ne habe vor dem 30.09.1996 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) rentenversicherungsfrei gewesen sei; erstmals am 01.09.1997 sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.
Die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB IV finde deshalb auf sie keine Anwendung. Für Studenten, die am Stichtag des 30.09.1996 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, ergebe sich keine Änderung in den Verhältnissen. Trete die Versicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV ein, sei die Anwendung der Übergangsregelung nicht gerechtfertigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.09.2000 Klage erhoben. Sie habe die Beigeladene seit September 1993 regelmässig als studentische Hilfskraft beschäftigt, weswegen durchgehend Versicherungsfreiheit nach dem früheren § 5 Abs. 3 SGB VI bestanden habe. Deshalb komme die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI zur Anwendung. Diese Norm unterscheide nicht zwischen einer Versicherungsfreiheit als Student oder wegen geringfügiger Beschäftigung. Vorausgesetzt werde lediglich, dass die betreffende Person am Stichtag als Studierende versicherungsfrei gewesen sei. Unabhängig davon habe die nur geringfügige Einsetzbarkeit der Beigeladenen in deren gesundheitlichen Verhältnissen ihre Ursache gehabt. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt um ein Geringfügigkeits-Beschäftigungsverhältnis gehandelt und sei auch vertraglich nicht so deklariert worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten. Bereits aus dem Wortlaut des § 230 Abs. 4 SGB VI ergebe sich, dass nur die Personen, die am Stichtag in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fach- oder Hochschule versicherungsfrei gewesen seien, in dieser auch versicherungsfrei bleiben sollten. Die Versicherungsfreiheit von Personen, die eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, nach § 5 Abs. 2 SGB VI habe auch nach dem Stichtag weiter bestanden. Einer Übergangsregelung zur Besitzstandswahrung für diesen Personenkreis habe es deshalb nicht bedurft. Ab 01.10.1996 habe für alle beschäftigten Studenten die Vorschrift des § 8 SGB IV Anwendung gefunden. Ob die Beigeladene bei der Klägerin als studentische Hilfskraft geführt worden sei, sei deshalb für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Mit Urteil vom 04.09.2001 hat das Sozialgericht antragsgemäss die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Die Beklagte wende zu Unrecht § 230 Abs. 4 SGB VI nicht auf die Beigeladene an. Maßgebend sei nämlich der Wortlaut dieser Norm. Ihm sei nicht zu entnehmen, dass geringfügig beschäftigte Studenten ausgenommen sein sollten. Die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender habe neben der Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter gestanden. Zwar sei die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. erst tatsächlich relevant geworden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten gewesen sei. Die Versicherungsfreiheit geringfügig beschäftigter Studenten habe sich jedoch bis zu Gesetzesänderung sowohl aus der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 als auch der Regelung des ...