Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Vermögensverwertung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verwertbare und angemessene (Kapital-Risiko-)Lebensversicherung, die bereits im 53. Lebensjahr fällig wird, dient der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage so wie der Alterssicherung (§ 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV) und schließt deshalb die Bedürftigkeit des Arbeitslosen nicht aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 7 RAr 2/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1668417

Breith. 1996, 747

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