Leitsatz (amtlich)

Beschäftigt die aus allen Mietern eines Mehrfamilienhauses gebildete Hausgemeinschaft eine fremde Person mit der Versorgung und Wartung der zentralen Heizungsanlage des Hauses, um dadurch der mietvertraglichen Verpflichtung zur abwechselnden Heizungsversorgung nachzukommen, so ergibt sich die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Unfalls der beschäftigten Person aus RVO § 657 Abs 1 Nr 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1982; Aktenzeichen 2 RU 13/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660050

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