nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung. Jahresarbeitsverdienst. Versicherungsfall. Schulausbildung. Berufsausbildung. Hauspflegehelferin. Qualifizierungsmaßnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 90 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein eigenständiger Begriff, bei dem die Abgrenzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen kann. Es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Abgrenzung zwischen Ausbildung einerseits und Fortbildung andererseits zurückgegriffen werden.
2. Der Wortlaut des Gesetzes umfasst auch eine solche Ausbildung, die sowohl Elemente der Schulausbildung als auch solche der Berufsausbildung in sich vereinigt. Der Zweck des Gesetzes gebietet eine nicht zu enge Interpretation.
Normenkette
SGB VII § 47 Abs. 8, § 90 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 25.03.2003; Aktenzeichen S 1 U 306/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.03.2003 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28.06.2001 und vom 26.11.2001 verurteilt, der Klägerin Verletztengeld ab 01.05.2000 unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes ausgehend von der Vergütungsgruppe KR1 für Mitarbeiter im Pflegedienst der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist, ob das der Klägerin gewährte Verletztengeld wegen einer Berufsausbildung im Sinne von § 90 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) neu festzusetzen ist.
Die am 00.00.1947 geborene Klägerin absolvierte eine Lehre als Metzgereiverkäuferin, war danach als Verkäuferin und zwischenzeitlich selbständig in einer Imbissbude tätig. Zuletzt arbeitete sie als Spielhallenaufsicht. Zum 31.12.1998 wurde sie arbeitslos.
Ab 11.05.1999 nahm die Klägerin an der Maßnahme "Qualifizierung zur Hauspflegehelferin" teil, die sie bedingt durch einen Unfall am 05.01.2000 vorzeitig beendete (Teilnahmebescheinigung vom 12.04.2000). Die für den Zeitraum vom 10.05.1999 bis 14.04.2000 bei dem Katholischen Jugendbildungswerk J vorgesehene Maßnahme umfasste 3 Unterrichtsblöcke mit täglichem Unterricht von 08:15 Uhr bis 14:15 Uhr. Die Unterrichtsinhalte im pflegerischen, hauswirtschaftlichen, allgemeinbildenden und sozialpädagogischen Bereich wurden von Fachkräften entsprechend einem Lehrplan mit Themen- und Zeitvorgaben vermittelt. Neben einem Urlaub von 22 Tagen in den Schulferien absolvierten die Teilnehmer 4 Praktikumsphasen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und regelmäßig donnerstags begleitendem Unterricht für 7 Unterrichtsstunden von 08:15 Uhr bis 14:15 Uhr. Ziel der vom Arbeitsamt C geförderten und als "Vollzeitmaßnahme" bezeichneten Qualifizierungsmaßnahme war, Frauen ohne Ausbildung oder Arbeit verbesserte Chancen für den Berufseinstieg und die Integration bzw. Rückführung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen u.a. durch Qualifizierung für die Tätigkeit der Hauspflegehelferin, Erwerben von Schlüsselqualifikationen zur Berufsausübung allgemein sowie insbesondere für hauswirtschaftliche und pflegerische Berufe sowie verbesserte Allgemeinbildung. Teilnehmerinnen, die sich für den Pflegeberuf interessierten, sollten Grundqualifikationen und Erfahrungen erlangen, die ihnen bei der weiteren Verfolgung einer entsprechenden Ausbildung dienlich seien. Während der Maßnahme erhielten die Teilnehmerinnen Unterstützung, Begleitung und Hilfestellung durch eine sozialpädagogische Fachkraft. Während der Praxisphasen waren überwiegend Tätigkeiten unter Anleitung vorgesehen. Als Qualifikationsnachweis erhielten die Teilnehmerinnen nach einer trägerinternen Zwischen- und Abschlussprüfung ein differenziertes Zeugnis mit Auflistung der Unterrichtsinhalte, persönlicher Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern sowie Beschreibung und Bewertung des Arbeitseinsatzes in den Praxisstellen.
Am 09.12.1999 erlitt die Klägerin auf dem Weg zum Unterricht einen Unfall. Beim Überqueren einer Straße auf dem Weg zur Bildungsstätte wurde sie von einem Pkw erfasst und zog sich eine laterale Schenkelhalsfraktur rechts zu. Anschließend war sie arbeitsunfähig und bezog von der Beklagten Verletztengeld auf Grundlage des vom Arbeitsamt gezahlten Unterhaltsgeldes nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 437,98 DM. Die Beklagte bat die AOK, das Verletztengeld "ggf. mit der entsprechenden Anpassung ab 16.04.2000" an die Klägerin auszuzahlen (12.04.2000). Die AOK Westfalen-Lippe rechnete Erstattungsansprüche ab (29.03., 25.04., 19.05., 21.06. und 18.07.2000). Das Arbeitsamt C teilte mit, die Klägerin hätte ab 22.06.2000 Anspruch auf...