rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 19.05.1999; Aktenzeichen S 12 AL 208/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 25/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der am ...19 ... geborene Arbeitnehmer K ... S ... (S) war vom 17.10.1967 bis 31.08.1995 bei der Klägerin beschäftigt. Diese beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis im Rahmen von Personaleinsparungen zu kündigen. Sie schaltete deshalb den Betriebsrat ein, der am 12.01.1995 einer Kündigung zustimmte, weil S nach der Sozialauswahl am wenigsten betroffen sei. Er empfahl im Hinblick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit des S eine gütliche Einigung durch Auflösungsvertrag. Die Klägerin kündigte dem S daraufhin mit Schreiben vom 16.01.1995 zum 31.08.1995. Am 25./27.01.1995 unterzeichneten sodann beide einen Aufhebungsvertrag. Nach dessen Ziffer 1 waren sich die Parteien darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Klägerin betriebsbedingt mit Ablauf des 31.08.1995 endet. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages zahlte die Klägerin aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem S eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Höhe von 28.000,00 DM. Dieser meldete sich am 29.08.1995 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm dieses durch Bescheid vom 14.09.1995 ab 01.09.1995 für die Dauer von 832 Kalendertagen. Er bezog die Leistung bis 31.08.1996, weil ihm ab 01.09.1996 die Altersrente zustand.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1995 die Erstattungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1995 für längstens 624 Tage dem Grunde nach fest, weil keine Umstände, die nach § 128 Abs 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AFG von der Erstattungspflicht befreiten, vorlägen - insbesondere das Arbeitsverhältnisnicht durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung im Sinne der Nr. 4 beendet worden sei. Die Klägerin erhob hiergegen am 30.11.1995 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe aus wirtschaftlichen Gründen Personal abbauen und die Stelle eines Fertigungsmeisters im gewerblichen Bereich streichen müssen. Für die hierfür erforderliche Kündigung habe sie eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen und dem S gekündigt, weil er den Anforderungen der zukünftigen Tätigkeitsbereiche nicht mehr entsprochen habe. Der nach der ausgesprochenen Kündigung geschlossene Aufhebungsvertrag rechtfertige nicht den Eintritt der Erstattungspflicht. Sie sei nämlich zu dessen Abschluss auf Grund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis mit S durch die Kündigung beendet worden, nicht aber durch den Aufhebungsvertrag. Es handele sich hierbei lediglich um einen Abwicklungsvertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.1996 zurück, weil von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Zusätzlich zur Kündigung sei ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung geschlossen worden (zugestellt am 29.04.1996).

Hiergegen richtet sich die am 29.05.1996 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass das Arbeitsverhältnis mit S nicht auf Grund eines Aufhebungsvertrages, sondern auf Grund einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet habe. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass sie auch bei einer solchen Kündigung durch eine Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Mitarbeiter verpflichtet sei. S habe die Kündigung zudem akzeptiert.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.1998 erneut zur Erstattungspflicht nach § 128 AFG an und erläuterte ihr mit weiterem Schreiben vom 22.10.1998 die Bemessungsgrundlagen für das an den S gezahlte Alg. Sie hob schließlich mit Bescheid vom 21.01.1999 den Grundlagenbescheid vom 26.10.1995 auf und forderte mit Leistungsbescheid vom selben Tage die Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen an S für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1996 in Höhe von insgesamt 45.510,00 DM. Wegen der Berechnungsgrundlagen (Erstattungsanspruch und Alg) wird auf die Schreiben vom 16.09. und 22.10.1998 sowie ergänzend auf die in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweise Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1996 und des Ersetzungsbescheides vom 21.01.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.1999 abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt der Erstattungs...

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