Entscheidungsstichwort (Thema)

Waisenrentenanspruch während einer Übergangszeit zwischen Abitur und Beginn einer Schul-/Hochschulausbildung. Kindererziehung

 

Orientierungssatz

1. Die Erziehung eines Kindes durch die Halbwaise und eine dadurch bedingte Verhinderung einer Erwerbstätigkeit ist unmittelbar kein die Weitergewährung von Halbwaisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres rechtfertigender Tatbestand .

2. Eine Unterbrechungszeit, die zB durch Krankheit, Schwangerschaft oder den Antritt von Erziehungsurlaub begründet sein kann, behandelt ein begonnenes Ausbildungsverhältnis als rechtlich fortbestehend (vgl BSG vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R = SozR 3-2600 § 48 Nr 2) .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen B 13/4 R 49/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.07.2003 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 668,16 Euro.

Die ... 1981 geborene Klägerin bezog nach dem Tod ihres Vaters Halbwaisenrente, die ihr ab 28.08.1991 durch an ihre Mutter gerichtete Bescheide vom 05.11.1991 und 04.03.1992 bewilligt worden war. Diese Bescheide enthalten auch Belehrungen über Mitteilungspflichten namentlich für den Fall der Beendigung einer Ausbildung. Die Weiterzahlung der Rente wurde nach Vorlage von Schulbescheinigungen bis zum 31.7.1002 befristet weiter bewilligt.

Im Mai 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre Schulausbildung im Juli 2002 mit dem Abitur beenden werde. Danach würde sie sich um einen Studienplatz für Medizin bewerben. Sie bat um Mitteilung, was sie zu tun habe, wenn sie in diesem Semester noch keinen Studienplatz erhalten würde und inwieweit die Waisenrente in der eventuell erzwungenen Wartezeit auf den Studienplatz weitergezahlt werde.

Die Beklagte forderte Klägerin auf, das Weiterbestehen einer Schul-, Fachschul-, Fachhochschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung für die Zeit ab 1.10.2002 nachzuweisen. Sie wies weiter darauf hin, dass im Falle der Nichtzulassung zum Hochschulstudium wegen der Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus) nur unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats, in dem die Zulassungsentscheidung der Zulassungsstelle zugestellt werde, Anspruch auf den Kinderzuschuss oder die Waisenrente bestehe. Falls eine weitere Schul- oder Berufsausbildung nicht vorliege bzw. nicht unverzüglich aufgenommen werden sollte, würde ein Zahlungsanspruch über das Ende der bisher nachgewiesenen Schul- oder Berufsausbildung grundsätzlich nicht bestehen. Darüber hinaus bat die Beklagte um Übersendung des Abiturzeugnisses.

Am 23.6.2002 erhielt die Klägerin ihr Abiturzeugnis, ... 2002 wurde ihre Tochter L geboren. Am 10.11.2002 übersandte sie ihr Abiturzeugnis und den Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vom 6.9.2002.

Durch Bescheid vom 26.11.2002 hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 5.11.1991 über die Bewilligung der Waisenrente mit Wirkung für die Zukunft ab 1.1.2003 und mit Wirkung für die Vergangenheit ab 1.10.2002 auf. Zudem forderte sie die für die Zeit ab dem 1.10.2002 entstandene Überzahlung in Höhe von 668,16 Euro zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Durch den Ablehnungsbescheid der ZVS sei in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten. Ab dem 30.9.2002 seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Waisenrente nicht mehr gegeben. Vertrauensschutz in den Bestand des Bescheides habe nicht bestanden, weil die Klägerin den Wegfall gekannt habe bzw. hätte erkennen müssen.

Die Klägerin widersprach und führte aus: Sie befinde sich weiterhin in der Berufsausbildung, so dass die Halbwaisenrente weiterhin zu gewähren sei. Unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung habe sie sich bei der ZVS um einen Studienplatz für Medizin beworben, den sie nicht erhalten halten habe, so dass sie sich in einer Wartezeit befinde. Eine solche Wartezeit auf einen Studienplatz würde ohne weiteres bei der Gewährung von Kindergeld berücksichtigt. Dies müsse auch für die Halbwaisenrente gelten.

Mit Bescheid vom 5.8.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe ein Anspruch auf Waisenrente, wenn sich die Waise u. a. in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehe ein Anspruch auf Waisenrente nur, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts beabsichtigt sei, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen und die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt erfolge. Werde der zweite Ausbildungsabschnitt entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalend...

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