Leitsatz (redaktionell)

Verzicht auf einen Teil der Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis zwecks Unterschreitung des Grenzbetrages (§ 583 Abs 3 RVO) mit dem Ziel des Weiterbezugs der Kinderzulage zur Verletztenrente:

Der Wirksamkeit des Verzichts steht § 46 Abs 2 SGB 1 nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur den Verzicht auf Ansprüche aus Sozialleistungen regelt und es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um eine Sozialleistung, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch aus dem Ausbildungsverhältnis handelt. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung.

Vielmehr ist der Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung auch im Verhältnis zum Sozialleistungsträger dann als wirksam anzusehen, wenn eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vorgesehen ist, da § 4 Abs 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) einen derartigen Verzicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.1986; Aktenzeichen 5a RKnU 6/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664850

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