Leitsatz (amtlich)

1. Das Recht des Krankenversicherungsträgers, von einem Versicherten Erstattung der Kosten zu verlangen, die durch irrtümliche Gewährung von Krankenhauspflege zugunsten der nicht familienhilfeberechtigten Ehefrau entstanden sind, wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Eine Konkretisierung dieses Rechtsgedankens enthalten auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung die Vorschriften der RVO §§ 628, 1301, RKG § 93 Abs 2. Diese Bestimmungen sind auf den Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers entsprechend anzuwenden.

2. Zur Frage, wann den Versicherungsträger an der unrechtmäßigen Leistung ein Verschulden trifft.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.1975; Aktenzeichen 8 RU 186/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649379

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