Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Prüfung der Rechtswegfrage. Hauptsacheverfahren. Vorabverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 17a Abs 5 GVG in der am 1.1.1991 in Kraft getretenen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 ist auch dann nicht anwendbar (eine Prüfung der Rechtswegfrage durch das mit der Hauptsache befaßte Rechtsmittelgericht also nicht ausgeschlossen), wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung zur Hauptsache zwar erst nach dem Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes getroffen, sie jedoch die neue Rechtslage noch nicht berücksichtigt hat und eine gebotene Vorabentscheidung zur Rechtswegfrage im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs 2 und 3 GVG daher unterblieben ist (Fortführung und Erweiterung von BGH vom 28.2.1991 - III ZR 53/90 = NJW 1991, 1686 und BGH vom 28.2.1991 - III ZR 49/90 = NVwZ 1991, 606).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649822

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