rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 09.10.2002; Aktenzeichen S 14 RA 44/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der 1941 geborene Kläger bezog seit Jahren durchgehend Arbeitslosenhilfe. Das Arbeitsamt C ... legte bei der Berechnung der an die Beklagte abzuführenden Beiträge bis zum 31.12.1999 als Bemessungsgrundlage 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) mit Wirkung ab dem 01.01.1997 zugrunde. Seit Januar 2000 ermittelte das Arbeitsamt C ... die Beiträge aus dem Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung (Art. 22 des Haushaltssanierungsgeseztes - HSanG - vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2530). Mit Schreiben vom 21.02.2001 übersandte der Kläger der Beklagten die vom Arbeitsamt C ... ausgestellte Bescheinigung nach §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a Abs. 1 SGB VI i.d.F. vom 01.01.2000 und fragte an, ob und in welcher Höhe Zahlungen zur Rentenversicherung geleistet werden können. Die Beklagte fasste das Schreiben als formlosen Antrag zur Aufstockung der Beiträge wegen Bezuges von Arbeitslosenhilfe nach § 276 a Abs. 2 SGB VI auf. Mit Bescheid vom 14.12.2001 stellte sie fest, dass der Kläger zur Zahlung zusätzlicher Beiträge nach § 276 a SGB VI für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosenhilfe vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von insgesamt 8515,35 DM (4353,83 Euro) berechtigt ist.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Regelung des § 276 a SGB VI sei verfassungswidrig. Durch einen Raubüberfall im März 1994 in St. P ... sei er unverschuldet in gesundheitliche, wirtschaftliche und persönliche Schwierigkeiten geraten. Nach mehreren Operationen und dem Verlust des linken Auges sei er arbeitslos und habe einen Grad der Behinderung von 60. Er erhalte weder Leistungen aus der Unfallversicherung noch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Deshalb sei er nicht in der Lage, den in dem Bescheid festgestellten Aufstockungsbetrag aufzubringen. Am 17.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger zahlte keine Aufstockungsbeiträge nach § 276 a SGB VI an die Beklagte.

Mit Bescheid vom 07.05.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von 906,15 Euro monatlich ab Juni 2003. Sie berücksichtigte u. a. Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.04.2003 unter Zugrundelegung der vom Bund gezahlten Beiträge nach §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a nF, 276 a Abs. 2 S. 1 SGB VI.

Mit der am 05.06.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung eines Nachteilausgleiches in Höhe von jährlich 4353,83 Euro bis zum Beginn der Altersrente von der Beklagten begehrt. Er hat vorgetragen, er habe seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit am 15.04.1956 Beiträge an die Rentenversicherung unter Zugrundelegung seines Bruttoeinkommens gezahlt. Das Bruttoeinkommen sei auch bis Ende 1999 bei der Berechnung der Beiträge für Zeiten des Bezuges der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt worden. Die Regelung des § 276 a SGB VI, wonach seit dem 01.01.2000 der von der Bundesanstalt für Arbeit zu leistende Beitrag nach der Höhe des Zahlbetrages der Arbeitslosenhilfe berechnet werde, sei verfassungswidrig. Er sei finanziell nicht in der Lage, den Aufstockungsbeitrag nach § 276 a SGB VI aufzubringen. Er sei durch eine unverschuldete Notlage arbeitslos geworden.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2002 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 12.10.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.11.2002 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und ist der Auffassung, die Regelungen des §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a Abs. 2 S. 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 01.01.2000 verstießen gegen Art. 14 und 3 Grundgesetz (GG).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.10.2002 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2003 zu verurteilen, höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung für die Zeit ab 01.01.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung und die zweitinstanzliche Klage sind unbegründet.

Der Bescheid vom 07.05.2003 über...

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