Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Witwenbeihilfe. fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge. Heranziehung der beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes
Orientierungssatz
Zur Bemessung von der aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleiteten Witwenversorgung nach § 48 Abs 1 S 1 BVG für Zeiten, in denen der Beschädigte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst-Grenze von der Versicherungspflicht befreit war, ohne dass eine anderweitige Altersversorgung erfolgt ist, unter Berücksichtigung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die unter Heranziehung der Beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen berechnet wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 13.11.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die 1929 geborene Klägerin ist die Witwe des im Juli 1924 geborenen und im Dezember 1996 schädigungsunabhängig (metastasierenden Colon-CA) verstorbenen I K (im Folgenden: Beschädigter). Die Klägerin hat zwei Kinder, den im Januar 1950 geborenen Sohn S und die im August 1952 geborene Tochter H. Der Beschädigte, der seit dem 00.11.1949 mit der Klägerin verheiratet war, besuchte zunächst die Volksschule und nach deren Abschluss die Handelsschule. Vom 01.04.1939 bis 30.09.1941 absolvierte er eine kaufmännische Lehre in der Lederbranche bei der Firma I C in L, die er erfolgreich als Kaufmannsgehilfe abschloss. Von dieser Firma wurde er sodann in das Angestelltenverhältnis übernommen, wo er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 08.12.1942 im erlernten Beruf tätig war. Anfang September 1944 wurde er verwundet. Am 15.04.1945 wurde der Beschädigte aus dem militärischen Dienst entlassen. Von August 1946 bis September 1949 war er als kaufmännischer Angestellter bei der T Lederfabrik Verkaufsstelle GmbH beschäftigt. Gemeinsam mit dem Kaufmann M gründete er im August 1949 die GbR M & K (Vertrieb von Lederwaren). Aus dieser Gesellschaft schied er im März 1950 wieder aus.
Am 01.03.1956 trat der Beschädigte eine Stelle bei der Firma Gebr. T in L an. Dort war er zunächst als Telefonist, nach etwa vier Wochen wieder als kaufmännischer Angestellter tätig. Bei diesem Unternehmen schied er zum 06.01.1986 aus. Von der Versicherungspflicht war der Beschädigte bereits seit dem 01.01.1968 befreit. Aus den Verdienstbescheinigungen der Firma Gebr. T vom 13.06.1967 und 27.12.1967 ergibt sich, dass das Bruttoeinkommen in den Jahren 1966 und 1967 32.414,20 DM bzw. 38.042,00 DM betragen hat.
Im Jahr 1986 gründete er mit Frau K die Kunststoffe GmbH, an der er 50% Geschäftsanteile gehalten hat und als deren Geschäftsführer er vom 25.04.1986 bis zu seinem Tod (12/96) tätig war.
Nach dem Gutachten von Dr. E, Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden, vom 23.02.1949 bestand bei dem Beschädigten eine Schädelverletzung mit Verlust des linken Auges, Knochendefekten am Augenhöhlenrand, mehrere Stecksplitter hinter und unterhalb der Augenhöhle sowie Gehirnbeteiligung mit einer dadurch bedingten körperlichen Leistungsschwäche. Durch diese Schäden sei er in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Zu den Folgen, die sich aus dem Verlust des linken Auges ergeben - Fehlen der Tiefenwahrnehmung, Einschränkung des Gesichtsfeldes -, träten die Störungen der Hirnnerven mit ihren Auswirkungen, nämlich Kopfschmerzen, Gefühlssinnstörung und Anzeichen einer Hirnleistungsschwäche, Kopfdruck, Unfähigkeit zur Feinarbeit, Schwindel. Eine Behandlung habe keine Aussicht auf erhebliche Besserung. Symptomatische Behandlungen, insbesondere der Kopfschmerzen, werden dagegen laufend erforderlich sein. Es handele sich voraussichtlich um einen Dauerzustand. Eine nennenswerte Änderung vor Ablauf von drei Jahren werde sich nicht feststellen lassen.
Wegen der Schädigungsfolgen " Schädelverletzung mit Verlust des linken Auges, Stecksplitter im Gesichtsschädel und Gehirnbeteiligung" erkannte der Beklagte mit Umanerkennungsbescheid vom 15.03.1951 ab dem 01.10.1950 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hundert (v. H.) an. Neben der Grundrente gewährte der Beklagte eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG ab dem 01.10.1950. Im Oktober 1956 wurde dem Beschädigten ein Erhebungsbogen zur Prüfung übersandt, ob weiterhin Ausgleichsrente gezahlt werden kann. Nachdem Erinnerungen bezüglich der Rücksendung des Erhebungsbogens im Dezember 1956 und im Januar 1957 erfolglos geblieben waren, wurde dem Beschädigten mit Bescheid vom 25.02.1957 mitgeteilt, es werde angenommen, dass er ab 01.11.1955 über ein Einkommen verfüge, welches die Gewährung einer Ausgleichsrente nicht mehr zulasse und eine Überzahlung von 2.000 DM geltend gemacht. Daraufhin teilte der Beschädigte mit datiertem Schreiben vom 21.06.1...