rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.1997; Aktenzeichen S 8 J 39/95)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 3/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Kläger vom spanischen Versicherungsträger aus der Unfallversicherung gewährte Rente auf die ihm bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist.

Der am ...1938 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und lebt in Spanien. Zwischen 1961 und 1974 war er in der Bundesrepublik Deutschland, im Anschluss daran wieder ausschließlich in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.10.1989 erlitt er einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen er seit dem 30.11.1990 eine Rente des spanischen Versicherungsträgers Instituto National de la Seguridat Social (INSS) erhält.

Am 20.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1994 ab 01.03.1991 in Höhe von 187,93 DM monatlich aufgrund eines am 09.10.1989 eingetretenen Versicherungsfalls bewilligte. Dabei rechnete sie die spanische Rente mit der Begründung an, es handele sich dabei um eine Leistung, die der Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar sei.

Mit seinem Widerspruch vom 28.02.1994 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der spanischen Rente mit der Begründung, diese Rente sei nicht mit einer deutschen Unfallrente gleichzusetzen, sondern mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 24.11.1994 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.07.1994 neu. Es kam zu einem geringeren monatlichen Zahlbetrag. Die überzahlte Rente von Juli bis Dezember 1994 in Höhe von insgesamt 179,82 DM forderte sie vom Kläger zurück.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1995 gestützt auf § 1278 RVO, ab 01.01.1992 auf § 93 SGB VI zurück: Die Leistungen des spanischen Versicherungsträgers seien einer Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar, denn der spanische Versicherungsträger berücksichtige bei der Berechnung der Rente wegen eines Arbeitsunfalles die zurückgelegten Versicherungszeiten im In- und EG-Ausland, nicht und die Beiträge für die Leistung aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit würden allein vom Arbeitgeber getragen.

Zur Begründung seiner am 14.02.1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die spanische Unfallrente sei mit der deutschen Unfallrente nicht vergleichbar. Bei Invalidität infolge eines Arbeitsunfalles kenne das spanische Recht nur eine laufende Leistung, die der deutschen Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit entspreche, so dass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Die Anrechnung mder spanischen Rente führe zudem zu einer Ungleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, deren Invalidität auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei, im Verhältnis zu denjenigen, deren Invalidität auf anderen Ursachen beruhe. Seine Rechtsauffassung werde auch bestätigt durch eine in dem Verfahren des SG Düsseldorf S 14 J 223/93 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des wissenschaftlichen Referenten am M ...- ...-Insitut für ausländisches und internationales Sozialrecht Dr. H ... R ... vom 09.01.1996.

Mit Bescheid vom 09.06.1995 hat die Beklagte die Rente ab dem 01.07.1995 neu berechnet, mit Bescheid vom 06.09.1996 für die Zeit ab 01.07.1996.

Durch Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die dem Kläger bewilligte Rente des spanischen Versicherungsträgers sei mit einer Verletztenrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Zwar gebe es in Spanien nur einen Sozialversicherungsträger und eine Invalidenrente, so dass anders als nach deutschem Recht ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen könne. Bei der Bewilligung und der Berechnung der Invaliditätsrente sei aber neben Grad der Invalidität die Ursache von Bedeutung. Es werde unterschieden, ob die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine andere Ursache zu rückzuführen sei. Während bei einer Rente wegen Arbeitsunfalls keine Wartezeit vorgeschrieben sei und sich die Rentenbemessung nach dem Verdienst im letzten Beschäftigungsjahr richte, setze die normale Invaliditätsrente in der Regel eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraus und werde nach den monatlichen Einkünften innerhalb der letzten acht Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Auch die deutsche Unfallrente setze keine Wartezeit voraus und werde nach dem Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. In beiden Ländern werde die Unfallversicherung allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.

Durch die Anrechnung der spanischen Rente auf die deutsche Rente wegen Erwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge