Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Kapitalleistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags
Orientierungssatz
1. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern wird nach §§ 226 Abs. 1, 237 S. 1 SGB 5 der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Dazu gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i. S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden.
2. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen erfolgt nach der Institution, die zahlt.
3. Auf Prämien beruhende Kapitalleistungen, welche ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf eine Kapitallebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, unterliegen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
4. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers, u. a. deshalb, weil der Arbeitgeber nicht mehr existiert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Entscheidend ist insoweit, dass der Vertrag ursprünglich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen wurde und der Begünstigte in der Folgezeit die Vorteile des Betriebsrentenrechts genutzt hat.
5. Dies gilt erst dann, wenn der Vertrag auch rechtlich vollständig aus der betrieblichen Sphäre herausgelöst worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (PKV) auf eine Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung streitig.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gesetzlich krankenversichert, seit dem 01.07.2005 ist sie in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Im Jahr 1973 schlossen der Ehemann und damalige Arbeitgeber der Klägerin - der Einzelunternehmer W - als Versicherungsnehmer und die T als Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag Nr. 000 zugunsten der Klägerin als versicherte Person ab. Dabei handelte es sich um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Als Laufzeit war die Zeit vom 01.04.1973 bis 01.04.2007 vereinbart. Die Beiträge zur der Lebensversicherung in Höhe von monatlich 61,80 DM/31,60 EUR wurden vom Gehalt der Klägerin einbehalten und vom Arbeitgeber direkt an den Versicherer gezahlt. Zum 01.05.2004 stellte der Einzelnunternehmer W die Betriebstätigkeit ein. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei ihm endete. Seit diesem Datum wurden die Beiträge von demselben Konto wie bisher weitergezahlt. W blieb auch weiter Versicherungsnehmer des Vertrages. Ein Versicherungsnehmerwechsel wurde weder mit dem Versicherer noch mit der Klägerin vereinbart.
Mit Schreiben vom 18.06.2007 teilte die T der Beklagten die Auszahlung einer Kapitalleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 35.580,00 EUR an die Klägerin mit.
Mit Bescheid vom 26.06.2007 stellte die Beklagte fest, dass auf die Zahlung der T als Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung Beiträge zu entrichten seien. Die Beitragspflicht für die Versorgungsbezüge beginne am 01.05.2007 und ende am 30.04.2013. Die monatlichen Beitrage beliefen sich auf 44,77 EUR zur Krankenversicherung und auf 5,04 EUR zur Pflegeversicherung. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit bei der Beklagten am 10.04.2008 eingegangenem Schreiben widersprach die Klägerin der Pflicht zur Beitragszahlung. Sie hätte die Versicherung selbst bezahlt, da sie auch teilweise arbeitslos gewesen sei. Sie habe 12.892,80 EUR in die Versicherung eingezahlt, so dass sie 22.687,20 EUR erwirtschaftet habe. Auf diesen erwirtschafteten Kapitalertrag dürfe die Beklagte nicht nachträglich Krankenkassenbeiträge erheben. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Anlageformen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die T mit, dass es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 000 um eine Direktversicherung gehandelt habe und während der gesamten Vertragslaufzeit die Firma W Versicherungsnehmer gewesen sei. Ein Versicherungsnehmerwechsel sei ihr nicht bekannt. Daher seien die gesamten Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Zahlung der T habe es sich um eine einmalige Leistung aus einem Direktversicherungsvertrag gehandelt, der von ihrem Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Versicherungsnehmer sei immer der Arbeitgeber gewe...