Leitsatz (amtlich)
Ist ein Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens eine Ermessensleistung (hier nach KOV-VfG § 40 Abs 1), dann schließt die Pflicht zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes (SGG § 54 Abs 2 S 2) eine Sachaufklärung mit dem Ziel der Feststellung von Anspruchsgrundlagen aus (Abweichung von BSG 1969-06-24 10 RV 282/66 = SozR Nr 12 zu § 40 VerwVG).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647343 |
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