Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesanstalt für Arbeit. Übernahme der Beiträge gemäß § 207a SGB 3. Kosten der Selbstbeteiligung kein Beitrag. private Kranken- und Pflegeversicherung
Orientierungssatz
Die Kosten der Selbstbeteiligung für eine private Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zu dem von der Bundesanstalt für Arbeit zu übernehmenden "Beitrag" nach § 207a Abs 1 und 2 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der durch die Beklagte zu übernehmenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach § 207 a Abs. 2 SGB III.
Der 1949 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2001 Arbeitslosengeld. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit war er bei der A C K-AG in K in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
Ausweislich des Versicherungsvertrages hatte er monatlich für die Krankenversicherung 575,56 DM und für die Pflegeversicherung 74,31 DM aufzuwenden. Der Monatsbetrag berücksichtigte einen Jahresselbstbehalt von 2.500,- DM. Ohne diesen Selbstbehalt hätte der Kläger höhere Beiträge entrichten müssen.
Die Beklagte übernahm die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 575,36 DM für die Krankenversicherung und 74,31 DM für die Pflegeversicherung. Diese Beiträge waren nämlich geringer als die gesetzlichen Höchstbeiträge. Den Höchstbeiträgen hätte eine monatliche Zahlung an Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 713,50 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 89,72 DM ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze entsprochen.
Mit Schreiben vom 02.12.2001 beantragte der Kläger eine 50%ige Auszahlung des für das Jahr 2001 aufgewendeten Eigenanteils an der Kranken- und Pflegeversicherung.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2001 mit der Begründung, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Rentenversicherung könnten nur in der Höhe erstattet werden, wie sie dem Versicherungsunternehmen geschuldet werden, ab.
Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass er dem Versicherungsunternehmen gegenüber auch den Selbstbehalt schulde, wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2001 als unbegründet zurück. Sie führte aus, nur in der von der A C K AG bescheinigten Höhe konnten die Beiträge übernommen werden. Bei dem Selbstbehalt von 2.500,- DM handele es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Modalitäten im Versicherungsvertrag.
Dagegen hat der Kläger am 28.01.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht: Die Übernahmepflicht der Beklagten entstehe ohne Antrag kraft Gesetzes und ergebe sich aus der vom Leistungsempfänger mit dem Krankenversicherungsunternehmen eingegangenen Satzung oder Vereinbarung. Die Vertragsgestaltung sehe eine Selbstbeteiligung von 2.500,- DM vor. Diese vertragliche Gestaltung habe unmittelbar Auswirkung auf die konkrete Beitragshöhe. Die bloße Berücksichtigung des Monatsbeitrages werde dem Versicherungsvertrag nicht gerecht.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2001 zu verurteilen, auch den Selbstbeteiligungsbetrag von 2.500,- DM für die Zeit ab 01.01.2001 als Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.05.2002 die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,- DM als Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu übernehmen. Bei dem Selbstbehalt handele es sich nicht um einen an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beitrag gem. § 207a des III Sozialgesetzbuches (SGB III). Der Selbstbehalt sei vielmehr ein finanzieller Beitrag des Klägers zum Eintritt des Versicherungsfalls der Krankheit, den er bei dem privaten Versicherungsunternehmen versichert habe. Er sei nicht verpflichtet, den Betrag von 2.500,- DM pro Jahr an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, vielmehr verringere sich seine Entschädigungsleistung, die er aus der Versicherung aufgrund des privaten Vertrages beanspruchen könne, um diesen Betrag pro Jahr. Wirtschaftlich gesehen bezahle der Kläger damit pro Jahr 2.500,- DM an Kosten, die ansonsten von den privaten Versicherungsunternehmen erstattet würden. Jede andere Sichtweise würde zu untragbaren Ergebnissen führen, weil sie letztendlich davon abhänge, ob und in welchem Umfang im Nachhinein vom Selbstbehalt Gebrauch gemacht worden sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Kläger den Selbstbehalt in den Jahren 2000 und 2001 voll ausgeschöpft habe. Dies wäre dann eine Betrachtung im Nachhinein.
Gegen dieses ihm am 24.05.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht u.a. gelten...