Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Höchstdauer von Ausbildungsanrechnungszeiten durch das WFG
Orientierungssatz
§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) iVm den §§ 74, 252 Abs 4 und 263 Abs 3 SGB 6 idF des WFG verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1, 14 Abs 1 und 20 Abs 1 GG (vgl LSG Essen vom 30.4.2001 - L 3 RA 16/00 und LSG Berlin vom 22.8.2001 - L 17 RA 7/01).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere die Dauer und die Bewertung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente des Klägers.
Der ... 1934 geborene Kläger besuchte nach Vollendung seines 16. Lebensjahres bis zum 02. März 1954 die Oberschule und legte die Reifeprüfung ab. Ab Oktober 1954 bis Dezember 1960 war er in der Technischen Universität B-C an der Fakultät für Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, immatrikuliert und legte im November 1960 seine Diplomprüfung ab. Für die Zeit von Oktober 1960 bis Dezember 1973 leistete der Kläger freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung. Der Zeitraum von Januar 1974 bis Mai 1999 ist durchgehend mit Pflichtbeiträgen belegt.
In einem Vormerkungsbescheid vom 23.04.1991 hatte die Beklagte im Versicherungsverlauf den Zeitraum vom 14.05.1950 bis 02.03.1954 (47 Monate) als Schulausbildung, den Zeitraum 18.10.1954 bis 30.09.1959 (60 Monate) als Hochschulausbildung vorgemerkt, wobei der nachfolgende Zeitraum vom 01.10.1959 bis 14.11.1960 als "begrenzte Hochschulausbildung" vermerkt worden war. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Am 24.11.1998 beantragte der Kläger die Gewährung der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dabei teilte er auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten mit Schreiben vom 03.01.1999 mit, dass er keine freiwilligen Beiträge für Ausbildungszeiten hinsichtlich der Zeiträume vom Mai 1950 bis April 1951 und November 1956 bis September 1960 nachentrichten wolle.
Mit Bescheid vom 11.03.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.06.1999 in Höhe von 3.314,16 DM. Hierbei wurden lediglich die Zeiträume vom 14.05.1951 bis 02.03.1954 und vom 18.10.1954 bis zum 31.10.1956 (60 Monate) als Anrechnungszeit wegen Schul- bzw. Hochschulausbildung zu Grunde gelegt und als Summe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4,0680 berücksichtigt. Die Zeiträume 14.05.1950 bis 13.05.1951 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres), April bis September 1954 und 01.11.1956 bis 30.09.1960 (Hochschulausbildung/Höchstdauer überschritten) fanden keinen Eingang in die Rentenberechnung.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.04.1999 Widerspruch mit der Begründung, die Rente sei zu niedrig, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten. Er werde dafür bestraft, dass er erst mit 65 Jahren und nicht bereits mit 63 Jahren Rente beantragt habe. Insbesondere im Hinblick auf seinen Geburtsjahrgang 1934 erwarte er einen gewissen Bestandsschutz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Auch die Entgeltpunkte für die Ausbildungszeiten seien korrekt ermittelt worden. Hier bestimme § 263 Abs. 3 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), dass bei Beginn einer Rente nach dem 31.12.1996 bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in der Anlage 18 genannten Entgeltpunkte angewendet werden müssten. Aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebe sich bei einem Rentenbeginn ab 01.06.1999 anstelle von 0,0625 Entgeltpunkten der Wert in Höhe von 0,0678 Entgeltpunkten, welcher auch im vorliegenden Bescheid als Berechnungsgrundlage diene. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) seien im Vergleich zu den bis zum 31.12.1996 geltenden Recht umfangreiche Änderungen eingetreten. In seinem Fall wirkten sich u.a. die Änderungen aus, dass Zeiten der schulischen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher 16. Lebensjahr) zu berücksichtigen seien und die Höchstdauer von berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (hierzu gehörten auch Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung) von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürzt worden sei. Die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI bewirke dabei eine gleitende Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2000.
Hiergegen hat der Kläger am 16.08.1999 vor dem Sozia...