nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 12.05.2003; Aktenzeichen S 25 RA 231/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen B 4 RA 26/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des SG Köln vom 12.05.2003 aufgehoben. Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2002 - verurteilt, die Zeit vom 27. 05. 1979 bis 30.09.1979 als Anrechnungszeit vorzumerken. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin der Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn als Anrechnungszeit vorzumerken ist.

Der Klägerin ist am 26.05.1979 vom Städtischen Gymnasium L in L das Abiturzeugnis ausgehändigt worden. Am 01.10.1979 begann die Klägerin ein Lehramtsstudium an der Technischen Hochschule B.

Unter dem 21.03.2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.

Mit Bescheid vom 13.05.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Anrechnungszeit für den Zeitraum vom 22.05.1979 (Datum des Abiturzeugnisses) bis zum 30.09.1979 mit der Begründung ab, die nachfolgende Ausbildung sei nicht rechtzeitig begonnen worden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 12.06.2002 teilte die Beklagte mit, eine vor dem 01.01.1996 begonnene Übergangszeit könne nur dann als Anrechnungszeit anerkennt werden, wenn die weitere Ausbildung "bis zum Ablauf des 4. auf die Beendigung der Ausbildungs-Anrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe". Hierbei beruft sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.02.1995 - Az.: 13 RJ 5/94 -.

Mit Schreiben vom 20.06.2002 begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, das Bundessozialgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten könnten dann als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn es sich um eine - nicht nur im Einzelfall - sondern generell unvermeidbare Zwischenzeit handele, wie sie üblicherweise bei Schul- und Semesterferien vorliege.

Mit Bescheid vom 12.09.2002 wies die Beklagte - unter Wiederholung ihrer Argumentation aus dem Schreiben vom 12.06.2002 - den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 18. 0ktober 2002 beim Sozialgericht Köln eingegangene Klage mit der die Klägerin - unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren - darauf hinweist, die Klägerin sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, die beabsichtigte Hochschulausbildung früher zu beginnen. Die Anrechnungszeiten seien Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft, die auf "staatlicher Gewährung" beruhten und Ausdruck "staatlicher Fürsorge" seien. Bei der Normierung der Tatbestände habe der Gesetzgeber an typische Ausbildungswege angeknüpft. In diesem Sinne habe der Gesetzgeber offensichtlich gewollt, dass die Zeit zwischen Beendigung des Schuljahres für Abiturienten und Beginn des Studiums rentenrechtlich Berücksichtigung finden müsse. Selbst wenn man der Argumentation der Beklagten folgen würde und die viermonatige Übergangszeit damit am 21.09. enden würde, sei der folgende Zeitraum vom 22.09. bis zum 30.09. so kurz bemessen, dass er nicht sinnvoll durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte ausgefüllt werden können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2002 zu verurteilen, den Zeitraum vom 27.05.1979 bis zum 30.09.1979 als Anrechnungszeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2003 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Bundessozialgericht habe in seiner Rechtsprechung eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen nur dann als unschädlich angesehen, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im 4. auf die Beendigung des vorigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat begonnen habe. Da die Klägerin dieses Limit überschritten habe, könne eine Anrechnung nicht erfolgen. Unerheblich sei, dass die Überschreitung von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen sei, da es auf die Ausgestaltung der individuellen Verhältnisse nicht ankomme. Der Argumentation der Klägerin, sie habe zwischen dem 22.09. und 30.09. eine Beschäftigung nicht aufnehmen können, könne nicht gefolgt werden, da der den Viermonatszeitraum überschreitende Zeitraum nicht isoliert betrachtet werden dürfe.

Gegen das der Klägerin am 03.06.2003 zugestellte Urteil hat diese am 26.06.2003 Berufung eingelegt, die sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens zusätzlich damit begründet, es könne der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, dass man ihr das Abiturzeugnis schon im Mai 1979 ausgehändigt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 12.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2002 in der Gestal...

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