rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 08.10.1997; Aktenzeichen S 36 U 235/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 21/98 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.1996 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 02.09.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1941 geborene Kläger ist als Waldarbeiter bei der Rentkammer W ... beschäftigt. Am 02.09.1995 (Samstag) erlitt er bei der Abfuhr von Deputatholz einen Unfall. Auf einem Feldweg kam der zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Sohn des Klägers, der den Traktor steuerte, als ungeübter Fahrer vom Weg ab. Der Traktor fuhr durch einen Straßengraben, prallte gegen einen Baum und kippte um. Der Kläger, der auf der Ackerschiene des Traktors stand, geriet unter den Traktor und erlitt ausgedehnte Quetschungen mit Hautablederungen beider Unterschenkel. Er wurde deswegen stationär bis 25.10.1995 behandelt, Arbeitsunfähigkeit bestand bis mindestens Ende Februar 1996. Nach eigener Angabe des Klägers bestehen immer noch Beschwerden wegen Folgen des Unfalles.

Neben seiner Tätigkeit als Waldarbeiter bewirtschaftet der Kläger eine eigene Forstfläche von ca. 4 ha und ist deswegen als Unternehmer bei der Beklagten veranlagt. Am Unfalltag hatte er das ihm aus seiner Tätigkeit bei der Rentkammer zustehende Deputatholz für 1995 abgefahren, das er in seinem Privathaushalt verwenden wollte. Das Holz hatte der Kläger im Frühjahr 1995 selbst geschlagen, entastet, gesägt und transportfertig gemacht. Bei dem abgefahrenen Holz befand sich kein Holz aus der vom Kläger bewirtschafteten Forstfläche. Nach § 22 des Manteltarifvertrages für die Waldarbeiter der privaten Forstbetriebe in Nordhrein-Westfalen vom 27. Juli 1989 in Verbindung mit den im Betrieb der Rentkammer W ... geltenden Vereinbarungen hatte der Kläger als Waldarbeiter Anspruch auf die Gewährung von kostenlosem Deputatholz. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung des Deputatholzes müssen die Arbeitnehmer selbst verrichten und die erforderlichen Maschinen stellen. Ihnen ist freigestellt, ob sie das Holz während der Arbeitszeit oder der Freizeit schlagen, da sie im Akkord arbeiten. Von dem zuständigen Revierbeamten der Rentkammer werden die Bäume markiert, die als Deputatholz geschlagen werden. Er kontrolliert anschließend lediglich, ob die Arbeitnehmer im Rahmen des ihnen zustehenden Deputats geblieben sind. Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden für die Vorteile aus dem Deputatholz nicht abgeführt. Ein Teil der Arbeitnehmer nimmt das Deputatholz überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch. Bis 1993 er folgte für nicht genommenes Deputatholz eine Auszahlung in Geld, diese Vergütung entfiel ab 01.07.1993. Bei dem für Deputatholz in Frage kommenden Sortimenten handelt es sich um Holz, das für hochwertige Verwendungen nicht geeignet ist. Dieses Holz mußgeschla gen werden, um die Erzeugung qualitativ hochwertigen Stammholzes zu fördern. Bei Verkauf des Holzes können Erlöse von 40,-- bis 45,-- DM je Festmeter erzielt werden, die Gewinnungskosten belaufen sich - ohne Verwaltungskosten für die Vermarktung - auf 30,-- bis 35,-- DM. Von Seiten der Rentkammer erfolgt keine Vorgabe, wann das Holz abzufahren ist. Im Falle des Klägers lag allerdings das Holz auf einer Fläche, auf der Fichtenstammholz aus einer Durchforstung gelagert werden sollte, die für den Herbst des Jahres 1995 geplant war, so daß von Seiten des Betriebes ein Interesse an einer zügigen Abfuhr des Holzes bestand.

Der Kläger gab in einer Unfallmeldung vom 16.09.1995 zunächst an, der Unfall habe sich im privaten Bereich ereignet. In einem Schreiben vom 15.12.1995 an die Beklagte teilte er dann mit, er habe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Arbeitsunfall erlitten, wegen dessen Folgen er bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, daß der Kläger am Unfalltag Deputatholz abgefahren hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 07.05.1996 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da er beim Abtransport des Deputatholzes als Unternehmer seines privaten Haushaltes tätig geworden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Schlagen und der Abtransport des Deputatholzes dienten in erster Linie dem Interesse der Rentkammer. Bei dem Deputatholz handele es sich um wirtschaftlich nicht verwertbares Holz, durch dessen Einschlag des hochwertige Holz gefördert werde. Daher liege der Einschlag der minderwertigen Stämme im Interesse des Betriebes. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsv...

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