Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage gegen einen bloßen Ausführungsbescheid - Verhängung von Mutwillenskosten
Orientierungssatz
1. Ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen einen Bescheid ist unzulässig, soweit dieser lediglich ein angenommenes Anerkenntnis, einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung ausführt, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Anerkenntnis, Vergleich oder Urteil erfolgten Entscheidungsgegenstand zu treffen (BSG Beschluss vom 18. 9. 2003, B 9 V 82/02 B).
2. Hat das Gericht den Kläger auf die Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen, so kann es nach § 192 SGG die Verhängung von Mutwillenskosten anordnen. Bei geringem Einkommen des Klägers beträgt die Mindesthöhe 225.- €. .
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 255,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahr 1983 geborene Kläger wendet sich gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 und begehrt die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 13.07.2015.
Der Kläger leidet unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung und Soziales G eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales G mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung und Soziales G mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte das Amt für Versorgung und Soziales G einen GdB von 50 fest. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Gericht den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 bei dem Kläger ab dem 21.07.2015 einen GdB von insgesamt 60 festzustellen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (S 3 SB 733/16).
Mit Bescheid vom 29.04.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids vom 11.04.2019 ab dem 21.07.2019 einen GdB von 60 fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, der Beklagte habe sich mit der rückwirkenden Feststellung eines höheren Grades der Behinderung, dem Vorliegen des Merkzeichens G und der Höhe des GdB bei psychischen Erkrankungen auseinander zu setzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, der Verfügungssatz des Gerichtsbescheids sei inhaltlich unverändert in dem Tenor des Ausführungsbescheids übernommen worden. Er enthielte keine selbständige Regelung, die mit einem Widerspruch zulässig angegriffen werden könne.
Der Kläger hat am 20.08.2019 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, ihm sei die Schwerbehinderung vor dem 21.07.2015 aberkannt worden. Dies sei nicht Tenor des Gerichtsbescheids. Der ursprüngliche Bescheid habe ab dem 13.07.2015 einen GdB von 50 vorgesehen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 zu verurteilen, einen GdB von 60 ab dem 13.07.2015 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist nur zulässig , sofern sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Solange eine Regelung in diesem Sinne nicht getroffen ist, ist ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage nicht zulässig.
An einer solchen Regelung fehlt es bei dem Bescheid vom 29.04.2019. Denn ...