Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht seitens der Versorgunganstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Versorgungsbezüge aus einer freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 1.10.2016 bis 14.12.2018.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 kranken- und pflegeversichert, seit dem 1.10.2006 in der Krankenversicherung R. Er arbeitete als kaufmännischer Angestellter (AT) und erhält seit dem 1.10.2006 neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhende Rente von der VBL (VBL-Klassik).
Im Juni 2002 teilte die VBL ihren Versicherten mit, dass in Zukunft die zusätzliche Altersvorsorge im öffentlichen Dienst durch eine Betriebsrente in Form eines sog. Punktemodells gewährleistet werde. Durch die Tarifverträge werde es den Beschäftigten im öffentlichen Dienst nunmehr ermöglicht, durch eigene freiwillige Beiträge eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufzubauen und dabei die steuerliche Förderung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug nach dem Altersvermögensgesetz in Anspruch zu nehmen. Gemeinsam mit der Pflichtversicherung könne das Angebot zur freiwilligen Versicherung neben der gesetzlichen Rente die erforderliche Absicherung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand bieten, ohne dass die Leistung durch Provisionen für Dritte geschmälert werde. Im November 2002 schloss der Kläger bei der VBL eine freiwillige Alters- und Hinterbliebenenrente "VBLextra" (Vertragsnummer 01) ab, um in den Genuss der staatlichen Förderung im Rahmen der Riester-Rente zu gelangen. Ausweislich des Versicherungsscheins ist der Kläger Versicherungsnehmer. Der Kläger zahlte ab Dezember 2002 monatlich 29,91 EUR in die Versicherung ein. Ebenfalls im Dezember 2002 leistete er einmalig 329,01 EUR, um die staatliche Förderung auszuschöpfen. Es wurde vereinbart, dass die monatlichen Beiträge während der Pflichtversicherung von dem an der VBL beteiligten Arbeitgeber, dem C e.V., an die VBL durch monatliche Einzelüberweisung aus dem Nettoentgelt des Klägers überwiesen werden. Die Beiträge für diese Versicherung waren nach §§ 10a, §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) als Altersvorsorgebeiträge förderungsfähig. In den "Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell - VBLextra" ist geregelt, dass die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell bei der Anstalt begründet werden könne. Der Antrag sei über den beteiligten Arbeitgeber an die Anstalt zu richten. Nach Beendigung der Pflichtversicherung konnte die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden, wenn dies binnen drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung beantragt werde (§ 1 der Bedingungen). Ansprüche auf Anstaltsleistungen seien nicht abtretbar, verpfändbar oder beleihbar (§ 17).
Da zunächst eine Kapitalisierung der Versicherungsleistung beabsichtigt war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.12.2006 mit, dass sie für die Beitragsbemessung 1/120 (29,18 EUR) des Einmalbetrags zur Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) verbeitragen werde. Mit Bescheid vom 19.3.2007 erhöhte die Beklagte den KV-Beitragssatz von 13,8 auf 14,4%.
Mit seinem Widerspruch erklärte der Kläger, eine Beitragspflicht nicht erkennen zu können. Da er die Beiträge aus seinem Nettoentgelt gezahlt habe und es sich um einen privaten "Riester-Vertrag" handele, an dem sein Arbeitgeber nicht beteiligt gewesen sei, sei ein etwaiger Versorgungsbezug nicht beitragspflichtig. Er habe den freiwilligen Vertrag nur deshalb abschließen können, weil er bei seinem Arbeitgeber pflichtversichert gewesen sei und sein Arbeitgeber in der Pflichtversicherung Vertragspartner der VBL sei. Zudem handele es sich nicht um einen Versorgungsbezug, sondern eine Alters- und Hinterbliebenenrente.
Die VBL bestätigte der Beklagten im März 2007, dass der Kläger statt einer Einmalzahlung ab dem 1.10.2006 eine monatliche Zahlung i.H.v. brutto 22,16 EUR aus der freiwilligen Betriebsrente erhalte. Im Mai 2007 teilte sie der Beklagten mit, dass der Versorgungsbezug ab dem 1.10.2006 monatlich brutto 22,71 EUR und ab dem 1.7.2007 monatlich 22,95 EUR betrage. Die Beiträge zur R und zur Pflegeversicherung behalte sie ein und führe diese ab.
Mit Bescheid vom 16.5.2007 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der genannten Brutto-Versorgungsbezüge ab dem 1.10.2006 (KV+PV=22,72 EUR), dem 1.4.2007 (KV+PV=22,72 EUR) und ab dem 1.7.2007 (KV+PV=22,95 EUR) erneut fest. Mit Bescheid vom 6.6.2007 stellte die Beklagte klar, dass der Bescheid vom 16.5.2007 auch im Namen der Pflegekasse ergangen sei. Der Kläger widersprach auch dem Bescheid vom 16.5.2007 und nahm auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.5.2007 mit Widerspr...