rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 21.08.1998; Aktenzeichen S 13 RJ 141/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin auch während des Erziehungsurlaubs mit Bezug von Erziehungsgeld Halbwaisenrente zustand.

Die Beklagte zahlte der im Jahre 1976 geborenen Klägerin zuletzt bis Januar 1995 Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres 1993 verstorbenen Vaters, des Versicherten F ... N ... Zum 01.09.1995 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Bürokauffrau mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.016,-- DM im ersten, 1.067,-- DM im zweiten und 1.142,-- DM im dritten Ausbildungsjahr auf. Die Ausbildung sollte zum 31.08.1998 enden. Im Hinblick dar auf bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1995 Halbwaisenrente für die Zeit ab 01.09.1995 in Höhe von 367,82 DM. Gleichzeitig teilte sie mit, die Rente sei befristet und falle mit dem 31.08.1998 weg. Mit Bescheid vom 03.06.1997 bewilligte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 07.11.1995 für die Zeit ab 01.07.1997 eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 375,62 DM.

Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 20.12.1997 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist vom 08.11.1997 bis 14.02.1998 Mutterschaftsgeld. Anschließend nahm die Klägerin ab dem 15.02.1998 Erziehungsurlaub, hielt je doch das Ausbildungsverhältnis aufrecht. Der Ausbildungsbetrieb bescheinigte ihr unter dem 26.11.1997, dass das Ausbildungsverhältnis während der Zeit des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs ruhe. Im gegenseitigen Einvernehmen werde es nach Beendigung des Erziehungsurlaubs fortgesetzt. Seit Beginn ihres Erziehungsurlaubs ist die Klägerin bei ihrer Ausbildungsfirma einige Stunden in der Woche bei freier Zeiteinteilung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.

Mit Bescheid vom 27.01.1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.11.1995 auf. Der Anspruch auf Waisenrente falle mit Ablauf des Monats Februar 1998 weg, weil die Berufsausbildung beendet sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04. 1998 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 23.04.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 5 RJ 84/95 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) bezogen. Hier sei für einen fast identischen Fall entschieden worden, dass eine Berufsausbildung nicht durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub beendet sei.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Rentenversicherungsträger seien entgegen der Entscheidung des 5. Senats des BSG der Ansicht, dass es sich bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub um eine leistungshindernde tatsächliche Unterbrechung der Berufsausbildung handele, welche wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht mit den unschädlichen Unterbrechungen wegen Krankheit oder zwischen zwei Ausbildungen bzw. Ausbildungsabschnitten vergleich bar sei. Tatsächlich knüpften die unschädlichen Unterbrechungstatbestände an die Unvermeidbarkeit dieser Unterbrechungen, nicht jedoch an deren Unzumutbarkeit an. Die vom 5. Senat des BSG erfolgte Gleichsetzung einer Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub mit den bisher von der Rechtsprechung des BSG als rentenunschädlich beurteilten unvermeidbaren Zwischenzeiten sei verfehlt, weil die Unterbrechung einer Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub weder die von der Rechtsprechung vorausgesetzte Unvermeidbarkeit einer auf ausbildungs- und organisationsbedingten Gründen beruhenden Zwischenzeit erfülle, noch sich auch nur annähernd im zeitlichen Rahmen des § 2 Abs 2 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bewege.

Mit Urteil vom 21.08.1998 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 27.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1998 aufgehoben und sich in der Begründung auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG bezogen. Der Einwand der Beklagten, dass die Rechtsprechung bislang nur Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Dauer von bis zu vier Monaten als rentenunschädlich anerkannt habe, überzeuge nicht. Dieser Zeitraum sei ein bloßes Indiz dafür, ab welcher Zeitspanne zu er warten sei, dass ein Rentenbezieher sich selbst unterhalten könne. Sie gelte weder für eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung noch für eine Unterbrechung wegen Kindererziehung. Da der Erziehungsurlaub der Betreuung des Kindes diene, bestehe während dieser Zeit gerade nicht die typische Situation, in der dem Betroffenen eine Berufstätigkeit zugemutet werden könne.

Mit der am 25.09.1998 eingelegten Berufung wendet sich die Be klagte gegen das am 17.09.1998 zugestellte Urteil des SG. Sie bezieht sich auf ihr erstinstan...

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