rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 24.10.2002; Aktenzeichen S 10 AL 97/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 und über einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.961,20 DM.
Dem Kläger wurde ab dem 28.01.2000 Arbeitslosengeld für 285 Tage in Höhe von 67,30 DM täglich bewilligt und bis zum 14.05.2000 gezahlt. Ab 15.05.2000 hatte sich der Kläger aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Nach Aktenlage wurde der Beklagten durch eine Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.09.2000 erstmals bekannt, dass der Kläger in der Zeit vom 16.03.2000 bis 31.03.2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Arbeitgeber war das Sankt K-haus in C. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem St. K-haus und dem Kläger wurde am 28.02.2000 unterschrieben.
Die Beklage hörte den Kläger zunächst zu einer möglichen Leistungsüberzahlung für den Zeitraum 16.03.2000 bis 31.03.2000 an. Dieser teilte unter dem 04.11.2000 mit, er habe mit einem Schreiben vom 13.03.2000 auf die Arbeitsaufnahme hingewiesen. Das Schreiben sei von ihm oder seiner Frau am selben Tag bei der Post eingeworfen worden. Des Weiteren überprüfe er nicht jeden Tag die Bankauszüge. Diese würden sowieso von seiner Frau durchgesehen. In Fotokopie war ein Schreiben des Klägers vom 13.03.2000 beigefügt mit dem Hinweis, dass er sich ab dem 16.03.2000 in einem Probearbeitsverhältnis befinde.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung auf und forderte Erstattung von 1.076,80 DM. Dieser Bescheid wurde bindend.
Mit Schreiben vom 28.11.2000 hörte die Beklagte den Kläger zur einer weiteren Leistungsüberzahlung für die sich an die Beschäftigung anschließende Zeit vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 an. Die Beklagte führte aus, da nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31.03.2000 keine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sei, habe der Kläger in der streitigen Zeit Leistungen zu Unrecht bezogen.
Hierzu nahm der Kläger nicht Stellung, so dass unter dem 13.12.2000 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging für die Zeit ab 01.04.2000. Die Erstattungsforderung wurde für den Zeitraum 01.04.2000 bis 14.05.2000 mit 2.975,48 DM beziffert.
Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe die Arbeitsaufnahme beim St. K-haus in C dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt. Das Arbeitsamt habe erst durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis von der Arbeitsaufnahme erhalten. Mit der Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 sei die persönliche Arbeitslosmeldung erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt, sondern auch anhand des Merkblatts erkennen können und müssen, dass seine Arbeitslosmeldung mit einer Arbeitsaufnahme erloschen sei und dass es einer neuen Arbeitslosmeldung bedurft hätte.
Dagegen hat der Kläger am 17.05.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und wiederum vorgetragen, schriftlich unter dem 13.03.2000 die Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt mitgeteilt zu haben und darüber hinaus am 16.03.2000 telefonisch. Er sei auch Anfang April persönlich beim Arbeitsamt gewesen. Des Weiteren habe er telefoniert, als er gemerkt habe, dass die Arbeitsstelle nicht dem entsprochen habe, was ihm bei der Einstellung gesagt worden sei. Die Kontoauszüge habe er damals nicht kontrolliert und kontrolliere sie auch heute nicht. Er wisse nicht mehr, mit welchem Anliegen er Anfang April bei seinem Arbeitsvermittler, dem Zeugen Herrn C vorgesprochen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Beweis erhoben über die Frage, wann und wie der Kläger das Arbeitsamt über eine Arbeitsaufnahme ab 16.03.2000 unterrichtet hat durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers Frau X und des Bediensteten bei der Arbeitsverwaltung, Herrn C als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften des SG vom 14.03.2002 und 24.10.2002 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sei zum 16.03.2000 eine wesentliche Änderung durch die Aufnahme einer Beschäftigung eingetreten. Da der Kläger die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht unverzüglich angezeigt habe, sei eine weitere Änderung in den Verhältnissen eingetreten, als das Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2000 geendet habe. Es sei nämlich di...