nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 27.06.2001; Aktenzeichen S 13 U 142/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.06.2001 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2000 verurteilt, das Unternehmen der Klägerin an die Beigeladene zu überweisen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Überweisung des Unternehmens der Klägerin von der Beklagten in die Zuständigkeit der Beigeladenen geführt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen, dessen Zweck nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.1989 die Übernahme und Durchführung aller Maßnahmen ist, die geeignet sind, Ärzte und Zahnärzte, die zur ärztlichen Tätigkeit zugelassen sind, sowie Vereinigungen solcher Personen in Laborgemeinschaften, Apparategemeinschaften und ärztlich geleiteten medizinischen Instituten sowie Heilanstalten und Krankenhäuser unter Wahrung der Schweigepflicht und Beachtung der ärztlichen Berufsordnung von den mit dem Ärzteberuf notwendig verbundenen Büro- und Verwaltungsarbeiten sowei organisatorischen Fragen jeder Art zu entlasten. Alleiniger Gesellschafter ist nach § 1 des Gesellschaftsvertrages der eingetragene Verein Privatärztlicher Verrechnungsstelle Westfalen- Nord. Dieser war bis zum 31.12.1951 Mitglied der Berufgenossenschaft für Reichsgesetzliche Unfallversicherung, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf Wunsch des Verbandes der privatärztlichen Verrechnungsstellen wurde unter anderem die Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord e.V. rückwirkend zum 01.01.1952 an die Beklagte überwiesen.
Im Februar 1998 beantragte die Klägerin die Überweisung ihres Unternehmens nach § 136 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) an die Beigeladene. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.1999 mit der Begründung ab, sie sei der für die Klägerin zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 121 Abs. 1, § 122 SGB VII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung sei sie zuständig für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Durch die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 12.04.1943 (Amtliche Nachrichten für die Reichsversicherungsordnung - AN -, Reichsarbeitsblatt 1943, II 183) sei sie auch für die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen samt Verrechnungsstellen zuständig. Entsprechendes gelte für privatärztliche Verrechnungsstellen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund seien die im Jahre 1952 bereits bestehenden privatärztlichen Verrechnungsstellen an sie überwiesen worden. Nach § 136 Abs. 1 SGB VII erfolge eine Überweisung nur dann, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen sei oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert habe. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, Art und Gegenstand ihres Unternehmens lägen ausschließlich auf dem Gebiet der Verwaltungstätigkeiten. Sie übe für die ihr angeschlossenen Ärzte Tätigkeiten aus, die im Einzelnen den Tätigkeiten von Inkasso-Unternehmen, Banken, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern entsprächen. Da im Rahmen des § 122 SGB VII Art und Gegenstand des Unternehmens jeweils mit Blick auf die fachspezifische Unfallverhütung zu bewerten sei, ergebe sich zweifelsfrei die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beigeladenen. Die mit den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Gefahren im Hinblick auf die Unfallverhütung seien ausschließlich durch verwaltende Tätigkeiten geprägt. Dagegen habe die Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf die fachspezifische Unfallverhütung nichts mit Tätigkeiten aus dem Bereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu tun. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Selbstverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung für Einrichtungen im Gesundheitswesen generell zuständig sei. Eine privatärztliche Verrechnungsstelle als übergeordnete Einrichtung gehöre aber nicht zum Gesundheitswesen. Die Zuständigkeitsbestimmung des RAM vom 12.04.1943 habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Zum einen könne eine Verordnung aus dem Jahre 1943 nicht als Verordnung im Sinne des § 122 Abs. 1 SGB VII angesehen werden, zum anderen betreffe die Verordnung lediglich die Kassenärztlichen Vereinigungen und Verrechnungsstellen, nicht aber privatärztlicher Verrechnungsstellen. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 SGB VII erfüllt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.06.2000).
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der Klage zum Sozialgericht Münster weiterverfolgt. Sie sei eine Verrechnungsstelle, die für ihre Mitglieder Honorarforderungen aus ärz...