rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 24 (14) SB 495/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.06.1999 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 05.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1996 einen GdB von 50 festzustellen. Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Der Kläger begehrt die Feststellung eines GdB von 50 anstelle des von der Beklagten festgestellten GdB von 40.

Am 26.06.1995 beantragte der 1959 geborene Kläger unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus und eines Bluthochdrucks die Feststellung des GdB. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht des Priv.-Doz. Dr. F ... ein und zog einen Arzt brief des Prof. Dr. M ..., Chefarzt des St. A ...-K ... in K ..., bei. Anschließend erteilte es den Bescheid vom 11.09.1995, mit dem es einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus als Gesundheitsstörung und einen GdB von 30 feststellte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er unter Vorlage eines Attest des Dr. F ... geltend machte, dass es sich um einen schwer einstellbaren Diabetes mellitus handele und ein GdB von 50 festzustellen sei.

Das Versorgungsamt erteilte den Teilabhilfebescheid vom 05.03.1996, mit dem es den GdB auf 40 anhob.

Im Übrigen wies das Landesversorgungsamt NRW den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1996 zurück.

Der Kläger hat gegen die Bescheide des Beklagten Klage erhoben, mit der er das zusätzliche Vorliegen eines Bluthochdrucks geltend gemacht und ein Attest des Dr. F ... sowie einen Arztbrief des Orthopäden R. S ... vorgelegt hat.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 11.09.1995 und 05.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1996 zu verurteilen, den bei ihm bestehenden Gesamt-GdB mit Wirkung ab Juni 1995 mit mindestens 50 zu bewerten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen einen Befundbericht des Orthopäden Dr. G ..., das Gutachten des Internisten Dr. C ... vom 30.03.1998 und das Gutachten einschließlich ergänzender Stellungnahme des Orthopäden Dr. K ... vom 14.01. bzw. 10.09.1998 eingeholt. Nachdem die Sachverständigen Dr. C ... und Dr. K ... unter Zugrundelegung eines Diabetes mellitus (GdB 40), eines Kniegelenksleidens (GdB 20), eines Wirbelsäulenleidens (GdB 10) und einer Hypertonie (Bluthochdruck - GdB 10 -) einen Gesamt-GdB von 50 eingeschätzt hatten, änderte Dr. K ... im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme auf den entsprechenden Einwand des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten seine Einschätzung und beurteilte mangels entsprechender Funktionseinschränkung das Kniegelenksleiden mit einem GdB von 10 und den Gesamt-GdB in Höhe von 40. Im weiteren Verlauf holte das Sozialgericht auf den entsprechenden Antrag des Klägers gemäß § 109 der Sozialgerichtsordnung (SGG) das Gutachten des Internisten Dr. K ... vom 15.03.1999 ein. Dieser Sachverständige stellte einen Gesamt-GdB von 40 fest und berücksichtigte hierbei das Vorliegen eines Diabetes mellitus mit einem GdB von 40, eine Hypertonie mit einem GdB von 10, ein wiederkehrendes Hämorrhoidalleiden mit einem GdB von 10 und orthopädische Leiden mit einem GdB von 10.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.1999 abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt, mit der er die Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Zunächst hat er unter Vorlage eines Kernspintomographiebefundes und eines Attestes der praktischen Ärztin Dr. H ...r eine Unterbewerung seines Wirbelsäulenleidens geltend gemacht. Desweiteren hat er unter Vorlage seiner geführten Blutzuckerprotokolle und eines Attestes des Augenarztes Dr. S ... vom 30.01.2001, in dem dieser eine beginnende Retinopathia diabetica bescheinigt, geltend gemacht, dass bei ihm ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus vorliegen würde. Mittlerweile würden auch Unterzuckerungen auftreten. In der Nacht vom 29. zum 30.04.2000 habe er wegen einer sehr starken Unterzuckerung erstmals sein Bewußtsein verloren.

Das Landessozialgericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte des Dr. G ..., des Dr. S ... sowie des Internisten Dr. H ... und das Gutachten des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie der K ...-K ... M ... GmbH, Dr. F ..., vom 14.08.2000 sowie die ergänzende Stellungnahme des Dr. K ... vom 08.02.2001 eingeholt. Dr. F ... hat ebenso wie die erstinstanzlichen Sachverständigen das Wirbelsäulen- und Kniegelenksleiden jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und den Gesamt-GdB in Höhe von 40 eingeschä...

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