nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 25.10.2001; Aktenzeichen S 10 LW 39/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten auch für die Zeit vom 27.05. bis 09.06.2000 die Bewilligung von Haushaltshilfe und die Übernahme der insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 1.093.86 DM.
Die am 26.12.1948 geborene Klägerin ist die Ehefrau des landwirtschaftlichen Unternehmers F ... B ... und ist versicherungspflichtig als Landwirtin. Sie ist bei der Barmer Ersatzkasse S ... (BEK) familienversichert. Mit ihr leben im gemeinsamen Haushalt der 1943 geborene Ehemann, der 1971 geborene Sohn und die 1923 geborene Tante der Klägerin, A ... L ...
Am 05.05.2000 beantragte die Klägerin wegen stationärer Krankenhausbehandlung die Gewährung von Haushaltshilfe. Die Ersatzkraft solle ab 08.05.2000 täglich 6 Stunden eingesetzt werden für alle anfallenden Hausarbeiten sowie die häusliche Versorgung von A ... L ..., die bettlägerig und pflegebedürftig sei.
Die Krankenhausbehandlung der Klägerin dauerte vom 05.05. bis 26.05.2000. Danach war sie noch bis 09.06.2000 arbeitsunfähig krank. Für diese Zeit hatte sie am 25.05.2000 einen Verlängerungsantrag bezüglich der Haushaltshilfe gestellt.
Die BEK teilte auf Anfrage der Beklagten mit, die Klägerin habe gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin war an 15 Tagen und während der anschließenden Arbeitsunfähigkeit an 9 Tagen eine Helferin des Landwirtschaftlichen Betriebshilfsdienstes täglich 6 Stunden eingesetzt. Hierfür wurde der Beklagten ein Gesamtbetrag von 2.916,48 DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte übernahm davon nur einen Betrag von 1.822,80 DM für 15 Einsatztage (Krankenhausbehandlung). Der Restbetrag von 1.093,68 DM ist noch nicht an den Betriebshilfsdienst gezahlt.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Haushaltshilfe täglich bis zu 6 Stunden; montags bis freitags) für die Dauer der stationären Krankenhausbehandlung ab 08.05. bis 26.05.2000. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag lehnte die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse im Auftrag der Beklagten die Gewährung von Haushaltshilfe für die Dauer der ambulanten Behandlung ab und führte aus: Nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) könne Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten u.a. erbracht erden, wenn die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherun kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Hierzu habe das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in einem Schreiben an den Gesamtverband der Alterskassen bestätigt, dass die Landwirtschaftlichen Alterskassen keine Haushaltshilfe nach § 36 ALG gewähren dürften, wenn von einer gesetzlichen Krankenkasse inhaltsgleiche Leistungen gewährt werden könnten bzw. dürften. Dies gelte unabhängig davon, ob die gesetzliche Krankenkasse die Leistungen auch tatsächlich erbringe. Die Klägerin sei bei der BEK versichert. Die Krankenkasse habe nach § 38 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, Mehrleistungen kraft Satzung einzuführen, die mit der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragten Leistungen inhaltsgleich seien. Allein diese Möglichkeit schließe den Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse aus und zwar unabhängig davon, ob die BEK von der Möglichkeit, die Leistungen in ihre Satzung tatsächlich aufzunehmen, Gebrauch gemacht habe.
Die Klägerin legte hiergegen am 21.07.2000 Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen des § 36 ALG für die Gewährung von Haushaltshilfe seien auch für die Zeit vom 27.05. bis 09.06.2000 erfüllt. Sie habe keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse nach § 38 Abs. 2 SGB V, weil die Satzung der BEK in Fällen einer ambulanten Heilbehandlung keine Haushaltshilfe vorsehe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid wiederholt. Hiergegen hat die Klägerin am 11.10.2000 Klage bei dem Sozialgericht Münster erhoben.
Sie trägt vor, die Erbringung der Haushaltshilfe durch die Krankenkasse sei nach § 38 Abs. 2 SGB V gesetzlich ausgeschlossen. Denn nur bei einer entsprechenden Satzungsregelung der BEK bestünde ein Anspruch. Da es hieran fehle, sei ein entsprechender Anspruch gegen die Krankenkasse im Sinne des § 36 Abs. 1 ALG ausgeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2000 zu verurteilen, ihr Haushaltshilfe auch für die Zeit vom 27.05. bis 09.06.2000 zu gewähren...