Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung. Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich. Preisvereinbarung. Sanitätshaus. Höhe der Vergütung. Gleichheitssatz. gerichtliche Überprüfung. Angemessenheit. Preisgestaltung. Nichtanwendung der §§ 632 Abs 2, 315 Abs 1 und 316 BGB

 

Orientierungssatz

1. Eine Preisvereinbarung nach § 127 SGB 5 ist eine Voraussetzung für die Zulassung als Hilfsmittellieferant.

2. Ein der Zulassung nachgeschaltetes Preisbestimmungsverfahren kann zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Wird die Zulassung nicht mit einer Preisvereinbarung verknüpft, sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Krankenkassen und den Lieferanten über die Höhe der von den Krankenkassen zu leistenden Zahlungen bis hin zu Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz und Zahlungsklagen zu erwarten. Die zwingende Verknüpfung der Zulassung mit der Preisvereinbarung schließt solche Meinungsverschiedenheiten von vornherein aus und erleichtert überdies die Abrechnung zwischen den Lieferanten und den Krankenkassen.

3. Zur Abschlußverpflichtung der Krankenkassen bezüglich einer Einzelpreisvereinbarung mit einem Sanitätshaus, daß nicht von einem Orthopädie-Techniker bzw Bandagisten-Meister geführt wird, die hinsichtlich der Preise der abzugebenden Hilfsmittel auf den Abschnitt der Benennungs- und Preisliste Nordrhein-Westfalen 1992/93 verweist, in dem die Preise für Hilfsmittel der Gruppe 2 bzw 3 festgelegt sind.

4. Die Berufung auf dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darf nicht dazu führen, daß ein in der Vergangenheit geschaffenes Preisgefüge für eine immer größere Zahl von Anbietern unmittelbar oder mittelbar Geltung erlangt und die Krankenkassen daran hindert, die Struktur der Abgabepreise nach den Besonderheiten des Standortes oder der Region auszudifferenzieren.

5. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Einzelvereinbarung über die Preisgestaltung durch die Gerichte beschränkt sich darauf, ob die in dem Vertragsangebot der Krankenkassen vorgesehene Preisgestaltung den Zulassungsbewerber gegenüber anderen Hilfsmittellieferanten willkürlich benachteiligt.

6. Haben die Vertragspartner den Preis bewußt offen gelassen und ihn einer späteren Vereinbarung vorbehalten, so sind die §§ 632 Abs 2, 315 Abs 1, 316 BGB nicht anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 3 RK 27/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668185

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