rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 20.07.1998; Aktenzeichen S 12 P 65/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 3 P 28/00 B) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur stationären Versorgung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung zugelassen ist oder ob sie zumindest Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Versorgungsvertrages hat. Der Klägerin wurde durch Bescheid des Märkischen Kreises vom 28.02.1984 der Betrieb eines Altenheims ohne Pflegeabteilung genehmigt. Der Bescheid enthielt die Auflage, daß sicherzustellen sei, daß pflegebedürftig werdende Bewohner in geeigneten Einrichtungen mit Pflegeabteilungen untergebracht werden könnten. Die Klägerin, die über keinen pflegerischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt, betrieb das Heim, in dem bis zu 12 Personen aufgenommen werden können, gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, die ebenfalls keine entsprechenden Ausbildungen haben, sowie mit einer angestellten Reinigungskraft. Im August 1995 beantragte sie bei der Beklagten zu 4) die Feststellung, daß sie im Rahmen des von ihr geführten Heimes Bestandsschutz genieße, hilfsweise den Abschluß eines Versorgungsvertrages. Sie verwies darauf, daß sie aufgrund ihrer über 10-jährigen Tätigkeit als Heimleiterin und Pflegerin eine ausreichende Qualifikation erworben habe, die einem qualifizierten Abschluß in einem Pflegeberuf gleichstehe. An die Einstellung einer Fachkraft sei aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gedacht. Mit Bescheid vom 24.06.1996 lehnten die Beklagten die Anerkennung des Bestandsschutzes ab, weil die Einrichtung der Klägerin keine selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtung sei. Die Klägerin legte gegen den ihr am 26.06.1996 zugegangenen Bescheid am 23.07.1996 Widerspruch ein und machte geltend, daß die von ihr erhobenen Pflegesätze durch den Märkischen Kreis genehmigt worden seien und unter den Sätzen anderweitiger Häuser lägen. Die Organisations- und Aufbauplanung sei geprüft und nicht beanstandet worden. Aufgrund ihrer seit 1984 erworbenen Qualifikation sei ihre Leitung des Heims auch nie beanstandet worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.05., 15.04. und 24.06.1997 wiesen die Beklagten zu 1), 2) ,4) und 7) den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 16.05.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Dortmund Klage erhoben auf Feststellung des Bestandsschutzes hilfsweise Abschluß eines Versorgungsvertrages. Sie hat geltend gemacht, sie habe davon ausgehen dürfen, daß ihre Einrichtung Bestandsschutz genieße, weil die Beklagten entgegenstehende Einwendungen nicht ordnungsgemäß erklärt hätten. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bestandsschutzes vor, weil sich ihre Pflegeeinrichtung unter der Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft befinde. Auch wenn sie selbst einen entsprechenden Ausbildungsberuf nicht erlernt habe, so sei sie einer Pflegefachkraft aufgrund ihrer 12-jährigen Berufstätigkeit gleichzustellen. Insoweit müsse nach dem Mehrstufenschema, welches im Recht der Arbeitsunfähigkeit Anwendung finde, vorgegangen werden. Danach erbringe sie Leistungen, wie sie von einer Krankenschwester/Pflegerin oder sonstigen Fachkraft erbracht würden. Dem Märkischen Kreis sei als Heimaufsichtsbehörde ihre Qualifikation bekannt gewesen und es hätten durch den zuständigen Amtsarzt ständig Kontrollen darüber stattgefunden, ob sie in der Lage gewesen sei, Medikamente nach Anleitung zu portionieren und auszuteilen. Mit Urteil vom 20.07.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.09.1998 Berufung eingelegt. Mit dieser macht sie insbesondere unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, daß sie über einen längeren Zeitraum Pflegehilfe geleistet habe. Die Belegung des Heims sei jahrelang von der Heimaufsicht überprüft worden. Beanstandungen hinsichtlich ihrer Qualifikation habe es nie gegeben. Ihr sei es erlaubt bzw. es sei geduldet worden, daß sie Personen der Pflegestufe I aufgenommen und gepflegt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag,
das Urteil des SG Dortmund vom 20.07.1998 abzuändern und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Beklagten zu 1. vom 27.05.1997, der Beklagten zu 2. vom 15.04.1997, der Beklagten zu 4. vom 15.04.1997 und der Beklagten zu 7. vom 24.06.1997 zu verurteilen anzuerkennen, daß zwischen ihr und den Beklagten hinsichtlich des Altenheims "A.A. D. 14, B.", ein Versorgungsvertrag über eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach den Vorschriften des 11. Buches des Sozialgesetzbuches als abgeschlossen gilt, hilfs...