Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer Pflegehilfskraft
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausübung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
2. Werden von einer Pflegehilfskraft Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung für eine Sozialstation erbracht, so kommt es für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung besteht, in erster Linie auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit an, wenn die Vereinbarung der Sozialstation mit der Honorarkraft das Vertragsverhältnis nur rudimentär regelt.
3. Erhält die Pflegehilfskraft die einzelnen Patienten zugeteilt, werden benötigte Hilfsmittel von der Station gestellt, werden die geleisteten Arbeiten abgezeichnet, ist die Hilfskraft zur Sicherstellung der Pflege in die Organisation der Station eingebunden und erfolgt die Vergütung nach Stundenzetteln, so liegt eine abhängige Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vor.
4. Demgegenüber besitzt die theoretische Freiheit der Hilfskraft, einzelne Aufträge abzulehnen, nur einen untergeordneten Indizwert. Das Fehlen einer Regelung zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung - bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 - i.H.v. insgesamt 6.518,48 DM, umgerechnet 3.332,85 Euro, zu entrichten hat.
Der Kläger betrieb im angegebenen Zeitraum eine Sozialstation und erbrachte Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Leistungen wurden, insbesondere wenn es um die Behandlungspflege ging, ärztlich verordnet und erfolgten aufgrund einer Bewilligung durch die Kranken- bzw. Pflegekassen bzw. durch die Sozialhilfeträger. Der Kläger hatte im Streitzeitraum 23 fest angestellte Kräfte, davon 10 in Voll- und 23 in Teilzeit. Daneben beschäftigte er 36 Honorarkräfte, unter ihnen die Beigeladene zu 1). Mit diesen schloss er Honorarverträge, die im Falle der Beigeladenen zu 1) einen Stundenlohn von 20 DM an Werktagen und 25 DM an Wochenenden vorsahen. Vielfach sahen die Verträge vor, dass Fahrgeld nach Tarifen der Stadtwerke T gezahlt werde. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Die als freier Mitarbeiter bezeichnete Honorarkraft werde von ihm, dem Kläger, nicht lohnversteuert oder sozialversichert. Die Mitarbeiter mussten "auf Wunsch des Kostenträgers" an regelmäßigen Gesprächen mit der Einsatzleitung und an Weiterbildungsgesprächen (ohne Entgelt) teilnehmen.
Die Beigeladene zu 1) verrichtete für den Kläger in diesem Zusammenhang ambulante Pflegetätigkeiten bei zu betreuenden Personen in deren Privathaushalt insbesondere am Wochenende. Die Tätigkeit wurde auf Stundenbasis in monatlichem Rhythmus auf der Grundlage von Stundenzetteln vergütet. Wegen der geleisteten Stunden und der Höhe der gezahlten Vergütung im Einzelnen wird auf die vom Kläger im Berufungsverfahren überreichte Aufstellung (Bl. 78 GA) Bezug genommen. Im Hauptberuf arbeitete die Beigeladene zu 1) in einem Krankenhaus in T als Krankenschwester sozialversicherungspflichtig.
Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes T führte die Beklagte bei dem Kläger für den Prüfzeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 eine Betriebsprüfung durch. Nach der Schlussbesprechung am 13.1.1999 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt 269.117,92 DM, bezogen auf die Beigeladene zu 1) Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von 8.128,20 DM, nach. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger eingesetzten Pflegekräfte - unter ihnen die Beigeladene zu 1) - seien bei ihm sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dementsprechend zu Unrecht als selbstständige freie Mitarbeiter auf Honorarbasis geführt worden. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien bis zum 31.12.1996 nachzuzahlen. Ab dem 1.1.1997 seien keine Pflegekräfte als freie Mitarbeiter mehr beschäftigt gewesen, da die Vertragsverhältnisse beendet, als sozialversicherungspflichtige bzw. wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse behandelt worden seien. Den Widerspr...