Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 geändert. Der Überprüfungsbescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 30.03.2020 zurückzunehmen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtzügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, die Inanspruchnahme einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beantragen.
Die 0000 geborene Klägerin lebte mit ihren in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Töchtern in einem Haushalt und stand im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 30.03.2020 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen und dies bis zum 16.04.2020 nachzuweisen. Wörtlich heißt es dort: "Nach den mir vorliegenden Unterlagen können Sie einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Bitte beantragen Sie daher nach Zugang dieses Schreibens eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung B.." Unter der Überschrift "Begründung" führte er aus, dass die Klägerin gemäß § 12a SGB II verpflichtet sei, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Ferner wies der Beklagte auf die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II hin, wonach eine Verletzung der Mitwirkungspflichten und eine daraufhin erfolgende bestandskräftige Leistungsversagung des vorrangigen Trägers dazu führe, dass auch der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II so lange versagen oder entziehen könne, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung gegenüber der DRV B. nachgekommen sei. Wörtlich heißt es sodann weiter: "Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, bin ich zu der Entscheidung gekommen, Sie zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Das Jobcenter ist gehalten, wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Sie sind verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern. Es sind keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der genannten vorrangigen Leistungen sprechen. In Abwägung Ihrer Interessen mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II ist Ihnen die Beantragung der genannten vorrangigen Leistung zumutbar, da Hilfebedürftigkeit in Ihrem Fall beseitigt beziehungsweise verringert wird."
Nachdem die DRV dem Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2020 mitgeteilt hatte, dass für die Klägerin bisher kein Rentenantrag vorliege, stellte dieser mit Schreiben vom 05.05.2020 den Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II selbst. Die DRV leitete daraufhin am 29.05.2020 ein formelles Rentenverfahren ein und bat den Beklagten um Einreichung der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Ausweislich einer an den Beklagten adressierten schriftlichen Meldung zum Rentenverfahren vom 29.07.2020 lehnte die DRV den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom gleichen Tage nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ab, da die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt seien.
Daraufhin versagte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2020 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2020, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten bei der Rentenantragstellung nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin erhob am 17.09.2020 Widerspruch und führte zur Begründung u. a. aus, dass sie Mitwirkungspflichten gegenüber der DRV nicht verletzt habe. Es habe keinerlei Aufforderungen der DRV zur Mitwirkung gegeben. Im Übrigen habe sie aufgrund der Aufforderung des Beklagten vom 30.03.2020 beim Rentenversicherungsträger ein Antragsformular angefordert, einen Termin zum Ausfüllen pandemiebedingt aber noch nicht erhalten.
Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2020 mit, dass nicht bekannt gewesen sei, dass sie die Schreiben der DRV nicht erhalten habe, und bat um unverzüglichen Nachweis, dass sie sich dort um einen Termin bemüht oder einen formlosen Rentenantrag gestellt habe. Die Klägerin legte eine Bestätigung der DRV vom 24.09.2020 über eine Terminvereinbarung für den 28.09.2020 für eine Telefonberatung vor.
Mit zwei Bescheiden vom 28.09.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021 und hob den Bescheid vom 11.09.2020 auf.
Bereits am 24.09.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 30.03.2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatensc...