nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 17.01.1996; Aktenzeichen S 5 (8) V 98/94)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 VS 4/04 B NZB)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17. Januar 1996 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der 1973 geborene Kläger leistete von Oktober 1992 bis September 1993 seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Am 12.01.1993 verletzte er sich gegen 17:00 Uhr beim Volleyballspiel an der rechten Schulter. Das Spiel fand in der Sporthalle auf dem Kasernengelände statt; es erfolgte nicht im Rahmen des Dienstplanes. Das Volleyballspiel wurde vom Kompaniechef zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit genehmigt und nicht von einer beauftragten Person verantwortlich geleitet.

Die Beigeladene legte im Juli 1993 ein WDB-Blatt an und zog die Behandlungs- und OP-Berichte bei. Mit Bescheid vom 06.09.1996 lehnte die Beigeladene einen Ausgleich ab, da die sportliche Betätigung weder im Rahmen eines Dienstplanes durchgeführt noch von einer beauftragten Person verantwortlich geleitet worden sei. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag des Klägers von September 1993, ihm Versorgung wegen der Folgen der Sportverletzung zu gewähren, lehnte der Beklagte nach Beiziehung der Akte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1994 mit der Begründung ab, es liege keine Wehrdienstbeschädigung vor. Es handele sich um eine freiwillige sportliche Betätigung, die zwar vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten genehmigt gewesen, jedoch nicht von einem von ihm beauftragten Soldaten geleitet worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.01.1996 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Gegen das am 29.02.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.03.1996 Berufung mit der Begründung eingelegt, es liege eine dienstliche Veranstaltung vor.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat die Berufung mit Urteil vom 01.08.1996 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, bei dem Unfall handele es sich nicht um eine Wehrdienstbeschädigung, denn die Schulterverletzung sei nicht durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden. Das Volleyballspiel sei auch im Hinblick auf den Erlass des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) vom 08.06.1962 (VMBl 1962, S. 245) keine dienstliche Veranstaltung, denn es fehle an der Leitung durch einen vom Dienstvorgesetzten Beauftragten. Ebensowenig beruhe die Verletzung auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 12.02.1997 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BSG hat mit Urteil vom 22.04.1998 das Urteil des LSG NRW vom 01.08.1996 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt: Zur Prüfung der Frage, inwieweit der Kläger an einer dienstlichen Veranstaltung i. S. vom § 81 Abs. 3 Nr. 3 SVG teilgenommen habe, sei im Hinblick auf den Erlass des BMVtdg vom 08.06.1962 noch zu ermitteln, inwieweit die erteilte Genehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig ist und ob der Kläger Versorgungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für sich beanspruchen kann.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.01.1996 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1994 zu verurteilen, ihm wegen "inkomplettem Limbusriss in der rechten Schulter" Versorgungsleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I (I.), Kompaniechef der 1. Kompanie des Fernmeldebataillons 520, und ein Gutachten des Orthopäden Dr. W eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2000 und das Gutachten des Dr. W verwiesen.

Abschließend hat der Senat den Zeugen M (M.) sowie den Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2003 verwiesen. Sodann hat der Senat den Erlass des BMVtdg vom 08.06.1962 beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Schulterverletzung des Klägers als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Zwar genießt er unter Beachtung der vom BSG dargelegten Kriterien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Vertrauensschutz (I.); es liegt jedoch kein geeignetes Unfallereignis vor, so dass die arthrotischen Veränderungen an der Schulter nicht als WDB anzuerkennen sind (II.).

I.

Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, ...

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