nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Wohnsitz. Gewöhnlicher Aufenthalt. Inland. Auslegung. Gesetzgeberischer Spielraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Seit dem 01.01.1996 hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wer von seinem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt wird und wessen Kinder dadurch weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BKKG §§ 1, 2 Abs. 5; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.04.2004; Aktenzeichen S 23 KG 11/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen. AußergerichtlicheKosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen am 00.00.1985 geborenen Sohn K sowie die am 00.00.1987 geborenen Söhne G und T für die Zeit von September 1996 bis Juli 1998 nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der seit dem 01.01.1996 geltenden neuen Fassung.

Für die Kinder bezog die in erster Instanz ebenfalls als Klägerin aufgetretene Mutter der Kinder, die damals als Staatsanwältin im Dienst des Landes Hessen stand, bis einschließlich August 1996 Kindergeld. Vom 16.08.1993 bis zum 31.07.1998 lebte die Familie in Kanada, wo der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Q of Canada Ltd., an die er von seinem inländischen Arbeitgeber, der L AG, "ausgeliehen" war, abhängig beschäftigt war. Die Beschäftigung in Kanada war zunächst auf die Dauer von vier Jahren befristet, eine Verlängerung war jedoch möglich und hat auch für eine Jahr stattgefunden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zum deutschen Mutterunternehmen ruhte während des Auslandseinsatzes.

Seit August 1998 lebt die Familie wieder in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Kläger zunächst sein Beschäftigungsverhältnis zur L AG wieder aufnahm. Seit diesem Zeitraum bezieht er das Kindergeld für die drei Söhne.

Wegen der Aufhebung der Kindergeldzahlung zum 01.09.1996 führt die Ehefrau des Klägers einen Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht mit dem Begehren, ihr auch für die Zeit vom 01.09.1996 bis 01.09.1998 Kindergeld für die drei Kinder zu zahlen. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Finanzgerichts vom 12.06.2001 bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über den noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Zeit der Abordnung nach Kanada ausgesetzt.

Mit einem am 19.11.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragten der Kläger und seine Ehefrau Kindergeld für den Zeitraum von September 1996 bis Juli 1998 i.H.v. insgesamt 16.680 DM. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger sei durch seinen damaligen Arbeitgeber, die L AG, zu einer kanadischen Tochtergesellschaft entsandt worden. Wegen der Entsendung habe trotz des Auslandsaufenthaltes der Kindergeldanspruch bestanden. Zudem könne die verspätete Antragstellung dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, denn es sei davon auszugehen, dass der Antrag seinerzeit rechtzeitig beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main als für die Ehefrau zuständige Familienkasse gestellt und lediglich von dort nicht an die für den Kläger zuständige Kindergeldkasse der Beklagten weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 03.02.2003 / Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 den Antrag des Klägers ab: Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BKGG seien Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, bei der Kindergeldzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Kinder des Klägers hätten jedoch bis Juli 1998 in dessen Haushalt in Kanada gelebt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Entsendung im Rahmen des Kindergeldrechts betreffe ausschließlich das bis zum 31.12.1995 geltende alte Kindergeldrecht und sei für die Zeit ab dem 01.01.1996 nicht mehr maßgebend.

Der Kläger hat am 05.05.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben, zu deren Begründung er erneut vorgetragen hat, es stehe auch für den streitigen Zeitraum des Auslandsaufenthalts Kindergeld zu, was sich aus den Kriterien der Rechtsprechung des BSG (insbesondere 10 Rkg 207/94) ergebe. Er sei von einem deutschen Mutterunternehmen für einen begrenzten Zeitraum zu einem ausländischen Tochterunternehmen entsandt worden und habe im Ausland kein Kindergeld bezogen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten müsse diese Rechtsprechung auch für das seit dem 01.01.1996 geltende neue Kindergeldrecht Geltung beanspruchen. Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs habe der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht reduzieren wollen. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, denn während der Entsendung sei er, der Kläger, dem deutschen Sozialrecht unterworfen gewesen. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung vor, welche einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) darstelle; öffentlich-rechtliche B...

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