Leitsatz (amtlich)

1. Die im Jahr vor dem Arbeitsunfall erzielte Bergmannsprämie ist Bestandteil des Arbeitsentgelts, das für die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes - JAV - (§ 571 Abs 1 S 1 RVO) zu berücksichtigen ist.

2. Daß die Bergmannsprämie kein steuerpflichtiges Einkommen ist (EStG § 3 Nr 46, BergPG §§ 3, 4), steht der Entgelteigenschaft für die Feststellung des JAV in der Unfallversicherung nicht entgegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664650

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