rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen S 15 P 31/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Pflegeeinstufung der Klägerin.
Die 1920 geborene privatpflegeversicherte Klägerin leidet u.a. an arterieller Hypertonie, beidseitigen Hüftgelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden, Carpaltun nelsyndrom beidseits sowie chronischer Gastroduodenitis. Im Januar 1998 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Pflegeleistungen. Auf Veranlassung letzterer stellte der Sozialmediziner Dr. K ... einen Pflegebedarf bei der Körperpflege von 25 Minuten (Waschen 15 Minuten, Baden 7 Minuten), bei der Ernährung von 9 Minuten (mundgerechte Zubereitung) sowie bei der Mobilität von 15 Minuten (Aufstehen/Zu-Bett-Gehen 2 Minuten, An- und Auskleiden 9 Minuten, Treppensteigen 4 Minuten) täglich bei einem Pflegeaufwand von 45 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung und damit die Voraussetzungen für die Pflegestufe I fest. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem eine verfahrensfehlerhafte Begutachtung, die Fehlbeurteilung des Pflegeaufwandes und das Erfordernis einer Einstufung in die Pflegestufe II geltend gemacht wurden, veranlasste die Beklagte ein Obergutachten durch Dr. M ... Dieser nahm einen täglichen Zeitbedarf für die Grundpflege von 53 Minuten (37 Minuten Körperpflege, 6 Minuten mundgerechte Zubereitung und 10 Minuten An- und Auskleiden) an und bestätigte die vorgenommene Einstufung. Mit Schreiben vom 08.06.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es bei der bisherigen Pflegestufe daher verbleibe.
Die Klägerin hat am 08.07.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Sie hat auf die Behinderungen ihres Bewegungsapparates verwiesen, aus welchen zwingend folge, dass sie insbesondere in der Mobilität erheblich eingeschränkter sei und wesentlich umfangreicherer Hilfe bedürfe, als von den Gutachtern der Beklagten festgestellt worden sei.
Das SG hat einen Befundbericht von dem behandelnden Hausarzt der Klägerin, Dr. D ... eingeholt. Dieser hat mit Schreiben vom 01.03.1999 bescheinigt, dass die Klägerin im Bereich der Körperpflege Hilfe beim Baden, Waschen und der Gebißpflege infolge eines gestörten Handgebrauchs (gestörter Pinzetten griff sowie Unmöglichkeit der Faustbildung), Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Mahlzeiten sowie Hilfestellungen beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sowie dem An- und Auskleiden bedürfe. Dr. D ... hat ferner angemerkt, dass sich die Klägerin mit Gehstützen unsicher in der Wohnung bewege, da sie die Stützen nicht sicher halten könne.
Das SG hat ferner ein Gutachten von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E ... eingeholt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 29.07.1999 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vordergrund des Beschwerdebildes der Klägerin Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen des Bewegungsapparates stünden. Aus diesen Behinderungen resultiere ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege von 15 Minuten beim Waschen, 3 Minuten beim Baden, 6 Minuten bei der Zahnpflege, 10 Minuten beim Toilettengang, im Bereich der Ernährung von 9 Minuten sowie 20 Minuten beim An- und Auskleiden, außerdem 6 Minuten beim Treppensteigen (insgesamt 69 Minuten) bei vollständiger Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Dritte. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG mit Urteil vom 11.02.2000 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 15.03.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.04.2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Sachverständige habe unberücksichtigt gelassen, dass sich Schlafzimmer und Badezimmer im Wohnhaus der Klägerin im 1. Stock befänden, während Küche und Wohnzimmer mit Terrasse im Erdgeschoß gelegen seien. Infolgedessen müsse häufiger als zweimal pro Tag die Treppe unter entsprechender Hilfestellung überwunden werden. Eine Toilettensitzerhöhung sei nur im Badezimmer vorhanden, weshalb für jeden Toilettengang das 1. Stockwerk aufgesucht werden müsse. Hierfür falle ein täglicher Hilfebedarf von 10 x 5 bis 6 Minuten an. Ferner sei eine Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme erforderlich, weil infolge der Funktionsbeeinträchtigung der oberen Extremitäten häufig die Nahrung nicht sicher zum Mund und Getränke zu sich genommen werden könnten. Auch könne nicht von lediglich 3 Mahlzeiten am Tag ausgegangen werden, da infolge von Magenproblemen eine häufigere Nahrungsaufnahme am Tag erfolgen müsse. Schließlich sei die Leistungsfähigkeit von Tag zu Tag unterschiedlich, wobei die Gutachterin einen "guten Tag" angetroffen habe.
Der Gesamtpflegeaufwand betrage daher tatsächlich mehr als 120 Minuten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Münster vom 11.02.2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.02.1998 Pflegegeld n...