Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. freiwillig versicherter Rentner in der Krankenversicherung. keine Beitragspflicht von Arbeitsentgelten aus Minijobs
Orientierungssatz
1. Die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Arbeitsentgelt aus einem Minijob bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung wegen systemwidriger Doppelbelastung von Versicherten und Arbeitgebern (vgl BSG vom 16.12.2003 - B 12 KR 20/01 R = BSGE 92, 68 = SozR 4-2500 § 240 Nr 2) kann im Bereich der Pflegeversicherung nicht entsprechend angewendet werden.
2. Die Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes aus einem Minijob bei der Beitragsbemessung eines freiwillig krankenversicherten Rentners in der Pflegeversicherung verstößt jedoch gegen Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.07.2005 geändert. Die Bescheide vom 13.01.2004 und 07.04.2004 werden insoweit aufgehoben, als für die Beitragseinstufung in der Pflegeversicherung Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt worden ist. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung eines freiwillig versicherten Rentners bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden darf.
Der 1937 geborene Kläger ist bei der DAK freiwillig krankenversichert und aufgrund dessen in der Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bei der beklagten DAK-Pflegekasse pflichtversichert. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und übt seit 01.01.2004 eine entgeltgeringfügige Beschäftigung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Folgenden: "Minijob" - aus.
Am 07.01.2004 teilte der Kläger der DAK und auch der Beklagten mit, dass sich seine monatlichen Einnahmen ab 01.01.2004 auf 925,31 Euro brutto Altersrente und 380 Euro aus einem Minijob belaufen würden. Mit Bescheiden vom 13.01.2004 berechnete die DAK die Beiträge zur Krankenversicherung und die Beklagte die Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Grundlage der Summe von Altersrente und den Einnahmen aus dem Minijob.
Der Kläger erhob gegen diese Bescheide am 20.01.2004 Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R. Die DAK half dem Widerspruch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung ab und legte der Beitragsbemessung nunmehr allein die Altersrente zugrunde. Die beklagte DAK-Pflegekasse hielt an ihrer vorigen Beitragsberechnung fest (Bescheid vom 07.04.2004). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2004 erneut Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Prämienberechnung für die Pflegeversicherung in direktem Zusammenhang mit der Prämienberechnung für die Krankenversicherung stehe und daher das Entgelt aus einem Minijob auch in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Gesetz zur Behandlung von Minijobs besage ausdrücklich, dass mit der Zahlung des Pauschalbeitrags durch den Arbeitgeber sämtliche Zahlungen zur Sozialversicherung abgegolten seien. Wegen der speziellen Regelung des § 249 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei das Arbeitsentgelt eines Minijobs keine beitragspflichtige Einnahme im Sinn von § 240 Abs. 1 SGB V. Im Übrigen würden andere Pflegekassen das Entgelt aus Minijobs nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 zurück. Die Beiträge freiwillig Versicherter zur Pflegeversicherung seien gemäß § 57 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zu ermitteln. Hierzu gehöre auch das im Minijob erzielte Entgelt. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R zu den Krankenversicherungsbeiträgen sei nicht auf die Pflegeversicherung übertragbar, weil der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Pflegeversicherung zahle und es hier - anders als im Krankenversicherungsrecht - zu keiner Doppelzahlung komme.
Der Kläger hat am 27.10.2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Das SG hat die Satzungen der DAK und der beklagten DAK-Pflegekasse sowie die Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2004 beigezogen.
Mit Urteil vom 25.07.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 57 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass auch das Arbeitsentgelt des Klägers aus dem Minijob bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei. Das Urteil des BSG habe eine Berück...