nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich. Regelungsgegenstand. Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
Verpflichtet sich die Beklagte (Rentenversicherungsträger) in einem gerichtlichen Vergleich, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung über eine Einzelfrage (hier: Anerkennung der Lehrzeit des Klägers als Ausfall-/Anrechnungszeit) zu treffen, ist Regelungsgegenstand des diesen Vergleich ausführenden Bescheides lediglich diese Einzelfrage.
Normenkette
RVO § 1241d Abs. 1 S. 2; SGB X § 44
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1943 geborene Kläger hatte im März 1990 einen Rentenantrag gestellt. Nach Krankengeldbezug vom 02.03.1989 bis 23.08.1990 hatte er zunächst Arbeitslosengeld bis zum 10.05.1991 und sodann erneut bis zum 03.06.1991 Krankengeld bezogen. Anschließend war ihm wiederum bis zum 23.10.1991 Arbeitslosengeld bewilligt worden. Vom 24.10. bis 21.11.1991 hatte er eine stationäre Heilbehandlung durchgeführt, für deren Dauer ihm die Beklagte Übergangsgeld gezahlt hat. Im Verfahren L 14 J 43/94 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hatten sich die Beteiligten am 10.02.1995 vergleichsweise auf die Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 08.03.1990 geeinigt. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 22.11.1991 laufend Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 03.08.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1996 hatte sie ihm für die Zeit vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 Übergangsgeld anstelle von Rente. Für die Zeit, in der er Leistungen vom Arbeitsamt bzw. der Krankenkasse erhalten habe, seien angemeldete Ersatzansprüche dieser Leistungsträger berücksichtigt worden, so u.a. zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit i.H.v. 20.860,40 DM. Im hiergegen geführten Rechtsstreit hatte der Kläger sowohl vor dem Sozialgericht Köln (SG; S 3 RJ 134/96) als auch vor dem LSG (L 3 RJ 156/98) keinen Erfolg (Beiakte). Das LSG führte im Urteil vom 21.10.2000 u.a. aus, soweit der Kläger geltend mache, ihm stehe eigentlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, neben der zeitgleich Arbeitslosengeld zu leisten sei, so sei auf den Vergleich vom 10.02.1995 zu verweisen. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen richte sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn der Kläger habe seinen Antrag vor dem 31.03.1992 gestellt; der Antrag beziehe sich auch auf einen Zeitraum vor dem 01.01.1992 (§ 300 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ). § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO sehe - ebenso wie heute § 25 SGB VI - vor, dass das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an beginne, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre, wenn bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt worden sei. So sei es beim Kläger, dessen stationäre Heilmaßnahme (24.10. bis 21.11.1991) nach seinem Rentenantrag von März 1990 durchgeführt worden sei.
Im Rechtsstreit S 3 (8) J 39/96 vor dem SG begehrte der Kläger die Anrechnung seiner Lehrzeit beim Vater als rentenrechtliche Beitragszeit. Das SG wies mit Urteil vom 14.04.1999 die Klage mit der Begründung ab, der Vater habe keine Beiträge für den Kläger entrichtet. Im anschließenden Berufungsverfahren L 8 RJ 103/99 vor dem LSG schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2000 folgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu der Frage zu treffen, ob die Lehrzeit des Klägers ab dem 16. Lebensjahr als Ausfall-/Anrech- nungszeit auf die ihm ab 22.11.1991 gewährte Berufsun- fähigkeitsrente rentensteigernd anzurechnen ist. Weiter trägt die Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen dem Grunde nach.
2. Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden und macht weitergehende Ansprüche in diesem Verfahren nicht mehr geltend."
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2000 die Rente des Klägers aufgrund eines Versicherungsfalles vom 09.03.1990 ab dem 22.11.1991 neu und berücksichtigte dabei eine Ausfallzeit für den Zeitraum vom 05.06.1959 bis zum 30.04.1961.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Rentenzahlung müsse bereits am 08.03.1990 und nicht erst am 22.11.1991 beginnen. Zwar habe er vom 23.10. bis 22.11.1991 eine Kurmaßnahme durchgeführt. Er habe jedoch schon zuvor, mindestens seit dem 04.06.1991, Arbeitslosengeld bezogen. Er habe vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 nachträglich ein Übergangsgeld erhalten, wodurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen gekommen sei. Das Arbeitsamt C habe ihm jedoch mit einem Schreiben vom 29.05.1991 mitgeteilt, man bemühe sich weiter um eine Arbeitsvermittlung. Dies bedeute, dass er der Arbeitsvermittlung und dem Arbeitsmar...