Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung. Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Orientierungssatz
Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen eines Ausbildungsuchenden können nicht gem § 45 SGB 3 aF als unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung erstattet werden, wenn ein Beamtenverhältnis bzw öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet werden soll.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 14.03.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung bei der Stadtverwaltung M als Beamter des gehobenen Dienstes sowie beim Finanzamt G als Diplom Finanzwirt.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Ausbildungssuchender gemeldet.
Unter dem 13.12.2006 beantragte er die Übernahme von Fahrtkosten für einen Eignungstest als "Beamter des gehobenen Dienstes" bei der Stadtverwaltung M sowie unter dem 19.12.2006 die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung beim Finanzamt G als Diplom-Finanzwirt. Die Vorstellungsgespräche fanden am 13.12.2006 (Stadt M) und 19.12.2006 (Finanzamt G) statt.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Stadt M und mit Bescheid vom 10.01.2007 den Antrag auf Erstattung der Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs beim Finanzamt G ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007 zurück. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 08. und 12.02.2007 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf Bewerbungsgespräche für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Es sei auch im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum der Versuch, die Arbeitslosigkeit zu beenden, durch die Aufnahme einer Beschäftigung in ein Beamtenverhältnis nicht zu den von der Beklagten zu unterstützenden Leistungen der Beratung und Vermittlung gehöre.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagte vom 18.12.2006 und 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten für die Fahrt nach M bzw. nach G nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid berufen.
Mit Urteil vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht Detmold die Beklagte verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten für die Fahrten nach M und G anlässlich seiner Vorstellungsgespräche zu zahlen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.05.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der mit Beschluss des Landessozialgericht vom 05.09.2008 stattgegeben wurde.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.08.2003 und vertritt die Auffassung, Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten anfallen, deren Ziel die Aufnahme eines Beamtenverhältnisses sei, seien nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.1984 Leistungen für einen Beamten betreffe, der seinen Dienst antrete. Der hier zu entscheidende Fall sei somit also völlig anders gelagert.
Dem Gericht haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten über den Kläger vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Detmold hat dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Vorstellungsgespräche in M und G zugesprochen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 SGB III in der Fassung vom 23.12.2002 (BGBl I 4607). Nach dieser Vorschrift können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Dabei können als unterstützende Leistungen Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. ...