Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF sind erst dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte in einem solchen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Ängste im Verkehr sowie Platzangst bei Menschenansammlungen sind für sich allein noch nicht geeignet, den Betroffenen dauerhaft von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art auszuschließen. Ebenso hat derjenige keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF, der allenfalls zeitweise an Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G") und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ("RF").
Bei der im Jahre 1962 geborenen, seit 1997 berenteten Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 aufgrund einer psychischen Erkrankung fest. Diese Feststellung bestätigte die Beklagte im Rahmen von Nachprüfungsverfahren in den Jahren 2001 und 2006. Hierbei wurde ua in Arztbriefen der Rheinischen Kliniken E vom 05.04.2005, 10.06.2005 und 28.09.2005 über mehrmalige Unterbringungen nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) und freiwillige Aufenthalte wegen aggressiven Verhaltens der Klägerin ihrer Mutter gegenüber berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine Schizophrenie und beschrieben paranoide Persönlichkeitszüge bzw eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Klägerin sei davon überzeugt, durch eine zahnärztliche Behandlung mit Amalgam bzw dessen Entfernung und durch eine Behandlung beim Heilpraktiker zur Entfernung von Schwermetallen aus dem Organismus vergiftet worden zu sein. In seinem Befundbericht vom 22.02.2006 diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. X eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Tendenz, Vergiftungswahn.
Am 15.08.2007 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, gerichtet auf die Zuerkennung der Merkzeichen G, RF und 1. Klasse. Das Versorgungsamt holte einen Behandlungs- und Befundbericht des Internisten Dr. G (mit diversen Arztberichten) ein. Dieser stellte eine chronische Psychose mit Ablehnung einer medikamentösen Therapie als führendes Leiden der Klägerin fest. Speziell deswegen sei die Klägerin derzeit nicht in der Lage, die Dinge des täglichen Lebens, insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, selbständig durchzuführen.
Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der ärztliche Berater des Versorgungsamtes E in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 05.11.2007 als einzige Gesundheitsstörung eine psychische Erkrankung mit einem GdB von 80 fest. Die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen seien nicht gegeben. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2007 den Antrag ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch stellte die Klägerin klar, dass sich dieser allein auf die Nachteilsausgleiche G und RF richte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 06.03.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und weiterhin die Ansicht vertreten, angesichts ihrer Gesundheitsstörungen stünden ihr die Nachteilsausgleiche G und RF zu.
Das SG hat zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht bei der praktischen Ärztin Dr. H (mit diversen ärztlichen Berichten) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Arbeitsmedizin Dr. T, E. Dieser hat in einem Gutachten vom 12.11.2008 die chronische Psychose mit einem Einzel-GdB von 80 und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Den Gesamt-GdB beurteilte er mit 80. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehe nicht. Auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF lägen nicht vor; denn die Klägerin sei nicht ständig an einer Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen. Sie wirke auf ihre Umgebung nicht unzumutbar abstoßend oder störend; fremdaggressives Verhalten bestehe ebenfalls nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. T gestützt.
Gegen den am 07.04.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.05.2009 Berufung eingelegt. Sie beansprucht weiterhin die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und RF. Den Gutachter Dr. T lehne sie ab, weil er erkältet gewesen sei und ...