Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung. unstatthafter Antrag. Wiederaufnahme. Beschwerdeverfahren

 

Orientierungssatz

Nach § 158 S 1 und 2 SGG kann eine nicht statthafte Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen werden. Für die Ablehnung eines unstatthaften Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gilt nichts anderes.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenen Verfahrens L 16 S 10/89.

Dem Kläger war mit Beschluß des SG Düsseldorf vom 04.11.1987 (S 34 Kr 68/87) ein besonderer Vertreter bestellt worden. Gegen den weiteren Beschluß des SG vom 27.02.1989, wodurch sein Antrag vom 16.04.1987 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, reichte der Kläger selbst Beschwerde ein. Diese wurde vom Senat mit Beschluß vom 24.04.1989 (L 16 S 10/89) als unzulässig verworfen, weil der besondere Vertreter erklärt hatte, daß er die Einlegung der Beschwerde durch den Antragsteller selbst nicht genehmige (Schreiben vom 12.04.1989).

Der (frühere) Vorsitzende des Senats teilte dem Kläger auf seine Eingabe vom 01.06.1989 mit, daß das anhängig gewesene Beschwerdeverfahren durch Senatsbeschluß vom 24.04.1989, der mit Rechtsmittel nicht angefochten werden könne, rechtskräftig abgeschlossen sei. Von weiteren Eingaben in dieser Sache wolle er daher bitte absehen. Auf die weitere Eingabe vom 15.06.1989 wurde ihm nochmals mitgeteilt, daß das Verfahren endgültig abgeschlossen sei. Weitere Eingaben in dieser Sache würden nicht mehr beantwortet.

Der Kläger hat am 28.01.1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und vorgetragen, er sei durch die Beurteilungen und Entscheidungen der Behörden Schwerbehinderter mit dem Merkmal "RF" geworden. Er sei dauererwerbsunfähig und Kleinstrentner. Noch immer stehe eine restlose Abklärung der Rechtsbeugungen und Amtspflichtverletzungen der AOK W. und von Richtern des VG und OG (?) aus. Es werde eine Weiterleitung zur zuständigen Gerichtsbarkeit und an das zuständige Gericht beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Über den Wiederaufnahmeantrag konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, weil er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 16 S 10/89 LSG NRW für unstatthaft erachtet. Nach § 158 Satz 1 und 2 SGG kann eine nicht statthafte Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen werden. Für die Ablehnung eines unstatthaften Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Entsprechend § 158 Satz 2 SGG kann durch Beschluß entschieden werden, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach den §§ 179 ff. SGG i.V.m. §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unzulässig ist. Wenn die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gemäß § 158 Satz 1 SGG zulässig ist, umfaßt diese Regelung auch die Befugnis zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Es widerspräche der Zielsetzung dieser Vorschrift, wenn das Beschwerdegericht über einen (unzulässigen) Wiederaufnahmeantrag verhandeln und durch Urteil entscheiden müßte, denn die Ablehnung eines solchen Antrags kann kein aufwendigeres Verfahren rechtfertigen als die Behandlung der Berufung selbst.

Eine mündliche Verhandlung hält der Senat angesichts der einfachen und eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich. Die Beteiligten haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten. Rechtliches Gehör ist in ausreichendem Umfang gewährt worden.

Der Wiederaufnahmeantrag ist unstatthaft. Der das Verfahren L 16 S 10/89 abschließende Beschluß des Senats beruht nicht auf einer sachlichen Überprüfung des vom Kläger selbst mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des SG Düsseldorf vom 27.02.1989 (S 34 Kr 68/87). Die Beschwerde ist vielmehr hierdurch als unzulässig verworfen worden (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 5. Auflage, § 177 Rdn. 2; § 179 Rdn. 3). Es kommt auch keine Verweisung an das SG Düsseldorf in Betracht, weil auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens S 34 Kr 68/87 - SG Düsseldorf - nicht möglich ist. Der Beschluß des SG vom 27.02.1989 in dieser Sache betrifft nämlich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. In solchen Verfahren kann der Antrag neu gestellt werden (vgl. BVerfG 76, 127; Meyer-Ladewig a.a.O. § 179 Rdn.3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668175

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