rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.1999; Aktenzeichen S 39 (12) RJ 181/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen einen Witwenrentenanspruch der Klägerin in voller Höhe aufrechnet.
Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Sie ist die Witwe des am ...1934 geborenen und am ...1991 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten F ... C ... R ... Der Versicherte arbeitete von 1962 - 1970 in der Bundesrepublik Deutschland und erwarb Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus Anlaß des Todes des Versicherten zahlte der spanische Haftpflichtversicherer M ... der Klägerin und einer Waise eine pauschale Haftpflichtentschädigung i.H.v. 13.225000,- Ptas, umgerechnet 185.400,- DM. Dieser Zahlung lagen Vereinbarungen der Klägerin mit der Haftpflichtversicherung zugrunde. In einer Erklärung vom 26.07.1991 bestätigte die Klägerin im eigenen Namen sowie in Vertretung ihrer am ...1976 geborenen Tochter E ... C ... T ..., als Gesamtentschädigung für sämtliche Schäden und Nach teile aufgrund des Todes ihres Ehemannes 12.125000,- Ptas erhalten zu haben. Diese Entschädigung beinhalte auch den Ausgleich für den materiellen Schaden am Fahrzeug. Die Klägerin bestätigte ferner, dass mit dem Erhalt der Entschädigung sämtliche Ansprüche von ihr und ihrer Tochter ausgeglichen seien. Sie verzichtete auf weitere Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft M ... und gegen den Schädiger und "enthob" diese von "von jeglicher weiterer Zahlungsverpflichtung als Folge des Unfalls". Die Klägerin verpflichtete sich für den Fall, dass es zu Forderungen Dritter als Folge des Todes des Versicherten komme, diesen den entsprechenden Anteil auszuzahlen, ohne dass die Versicherungsgesellschaft oder der Schädiger weitere Beträge zahlen müssten.
Am 28.02.1992 akzeptierte die Klägerin ergänzend einen Betrag von 1100000 Ptas als Ausgleich für die erlittenen Sach- und Personenschäden. Auch insoweit verzichtete sie ausdrücklich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
Die Klägerin bezieht eine Witwenrente vom spanischen Sozialversicherungsträger.
Mit bindendem Bescheid vom 17.08.1993 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 31.05.1991 einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes hat. Der monatliche Zahlbetrag ab 01.08.1993 wurde auf 264,11 DM festgesetzt. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass Ansprüche auf Auszahlung der festgestellten Leistungen durch diesen Bescheid nicht begründet würden.
Mit Bescheid vom 17.06.1994 rechnete die Beklagte nach Anhörung der Klägerin vom Rentenbeginn bis zum 31.05.2008 gegen den Witwenrentenanspruch mit einem Betrag von monatlich 380,-- DM auf. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf §§ 51 SGB I, 116 SGB X und Art. 93 EWG-Verordnung 1408/71. Durch die Entgegennahme der Haftpflichtversicherungssumme habe die Klägerin über Beträge verfügt, die gem. § 116 Abs. 1 SGB X teilweise der Beklagten zugestanden hätten. Die außergerichtliche Vereinbarung mit der Haftpflichtversicherung lasse keine Rückschlüsse zu, wie sich die Ent schädigungssumme zusammensetze und wie die Aufteilung zwischen der Klägerin und der Tochter zu erfolgen habe. Diese müsse daher im Wege der Schätzung erfolgen. Dabei erscheine es gerechtfertigt, der Klägerin 100.000,-- DM zuzuordnen. Diese Summe sei zu gleichen Teilen in einen Ausgleich für den materiellen und für den immateriellen Schaden aufzuteilen. Damit seien 50.000,-- DM dem Ausgleich eines Unterhaltsschadens zuzuordnen. Auch die Witwenrente habe Unterhaltsersatzfunktion, weshalb die Beklagte gem. § 116 Abs. 7 SGB X einen entsprechenden Erstattungsanspruch habe. Die Beklagte berechnete, dass mit 50.000,-- DM ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 380,-- DM bis zum Ende der statistischen Lebenserwartung des Versicherten am 31.08.2008 kapitalisiert worden sei.
Die Pfändungsfreigrenzen des § 51 Abs. 1, 54 SGB I seien nicht anzuwenden, weil die Klägerin außerhalb des Geltungsbereiches des SGB wohne und die Grenzbeträge nach inländischen Lebensverhältnissen ausgerichtet seien. Weil der Klägerin mit der gezahlten Schadensersatzsumme und der spanischen Witwenrente ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden, sei die Aufrechnung im Rahmen der Ermessensausübung gerechtfertigt.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Bescheinigung des Haftpflichtversicherungsträgers M ... vor, wonach für den Tod des Ehemannes 12.000000,-- Ptas gezahlt worden seien, davon lediglich 4.000000 zugunsten der Klägerin und 8.000000 zugunsten der Tochter. Die restlichen Zahlungen seien für Verletzungen der Klägerin und der Tochter sowie für Sachschäden aufgewandt worden.
Die Klägerin meinte zudem...