rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 29.05.2000; Aktenzeichen S 1 RJ 53/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte nach §§ 22 Abs. 4, 22 b Abs. 3 FRG.
Die am ...1928 geborene Klägerin stammt aus Russland und war auch dort zuletzt Rentnerin. Sie lebt seit dem 20.01.1997 in der Bundesrepublik Deutschland und ist anerkannte Spätaussiedlerin. In Deutschland hat sie keine Pflichtbeiträge entrichtet. Vielmehr bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 20.01.1997 Altersrente. Die sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Entgeltpunkte vervielfältigte sie gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6. Aufgrund der Rentenberechtigung des Ehemannes unter Berücksichtigung von nach dem FRG anerkannten Zeiten kürzte die Beklagte diesen Wert nochmals so, dass sich für die Eheleute insgesamt für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 40 Entgeltpunkte ergaben. Unter Berücksichtigung der Höhe der Entgeltpunkte des Ehemannes entfielen auf die Klägerin 22,0803 Entgeltpunkte (Bescheide vom 17.02.1998 und 28.07.1998).
Die Klägerin griff die Kürzungen mit Widerspruch und Klage an, weil sie meinte, die zugrundeliegenden Vorschriften seien verfassungswidrig. Sie hat gerügt, es liege ein Verstoß gegen Artikel 116 GG vor. Diese Vorschrift enthalte für Vertriebene nicht nur ein Aufnahmeversprechen, sondern auch ein Integrationsversprechen. Daher gehe es nicht an, dass die Rente eines anerkannten Spätaussiedlers unabhängig von seiner Lebensleistung auf ein Sozialhilfeniveau beschränkt werde. Zudem beruhe auch eine FRG- Rente auf Eigenleistungen des Aussiedlers, so dass die Anwartschaft auch durch die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sei und die angegriffenen Vorschriften hiergegen verstießen.
Im klageabweisenden Urteil vom 29.05.2000 hat das Sozialgericht sich auf die Entscheidung des BSG vom 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R - berufen. Das BSG habe die Verfassungsmässigkeit von § 22 Abs. 4 FRG bestätigt. Hinsichtlich der Gründe im Einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen diese am 26.06.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 29.06.2000 beim Sozialgericht eingelegte Berufung.
Die Klägerin meint ergänzend, das vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG sei allein zu § 22 Abs. 4 FRG ergangen, es betreffe die 0bergrenzen des § 22 b FRG nicht. Diese seien in der Regel noch einschneidender als die 40%ige Kürzung der Entgeltpunkte. Im übrigen habe der 4. Senat des BSG Verfahren zu § 22 Abs. 4 FRG gem. Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt. Die Regelung des § 22 b FRG sei außerdem insoweit willkürlich, als sie die Rentenhöhe unabhängig von beruflicher Stellung und Dauer des Versicherungslebenskappe.
Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung weder erschienen ist noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Köln vom 29.5.2000 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 17.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.1998 dergestalt abzuändern, dass die Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nicht um 40% gekürzt werden und dass die Rente der Klägerin ohne die Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für ein Ehepaar neu festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und die Gesetzeslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäss geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und sich zudem mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt hat.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf kürzungsfreie Berechnung ihrer Altersrente und damit - und so ist der Antrag der Klägerin bei verständiger Würdigung zu verstehen - keinen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist vorrangig zu prüfen, ob § 22 b Abs. 3 FRG Anwendung findet. Die Kürzung nach § 22 b Abs. 3 FRG führte zu einer weiteren Minderung der bereits mit 0,6 multiplizierten Entgeltpunkte. Die Kürzung der Entgeltpunkte durch § 22 Abs. 4 FRG beschwert die Klägerin daher nur dann, wenn die Kappung nach § 22 b Abs. 3 FRG unzulässig ist.
Dies ist indes nicht der Fall.
Gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten...